Kellnern ist ein beliebter Ferienjob. Doch aufgepasst: Für Jugendliche gilt ein generelles Nachtarbeitsverbot. Foto: Marc Tirl/dpa Foto: Marc Tirl/dpa

Gewerbeaufsicht informiert über Bestimmungen. Ruhezeiten müssen eingehalten werden.

Ortenau - Betriebe vergeben häufig Ferienjobs an Jugendliche, um urlaubsbedingte Engpässe abzufedern. Für diese ist das die Chance, ihr Taschengeld aufzubessern. Eine tolle Sache – wenn denn die Regeln des Jugendarbeitsschutzes eingehalten werden.

Doch welche Tätigkeiten dürfen Kinder und Jugendliche überhaupt im Rahmen eines Ferienjobs ausüben? Julia Morelle, Leiterin des Amtes für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht im Landratsamt erklärt die wichtigsten Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes: Für Kinder unter 15 Jahren gilt etwa ein generelles Beschäftigungsverbot, von dem es für Kinder unter 13 Jahren keine Ausnahmen gibt.

Kinder zwischen 13 und 15 Jahren können dagegen in den Schulferien mit Einwilligung der Eltern bis zu zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, tagsüber zwischen 8 und 18 Uhr mit leichten Tätigkeiten beschäftigt werden. Was aber sind leichte Tätigkeiten? Weder das Bedienen in der Sommergastronomie noch die Arbeit in Gärtnereien zählen dazu, weiß Morelle. Da die Beurteilung schwierig ist, sollten Betriebe oder Eltern beim Amt für Gewerbeaufsicht nachfragen, ob die angestrebte Tätigkeit als solche gewertet werden kann.

Akkord- und Nachtarbeit sind grundsätzlich tabu

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen während der Ferien beschäftigt werden, höchstens aber vier Wochen im Kalenderjahr. Sie können in diesem Zeitraum einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. In Baden-Württemberg umfasst die Vollzeitschulpflicht neun Jahre.

Für alle Jugendlichen gelten aber unter anderem folgende rechtlichen Grundbedingungen: Akkordarbeit sowie sonstige Arbeiten, bei denen ein höheres Entgelt durch gesteigertes Arbeitstempo erzielt werden kann, sind für Jugendliche unzulässig. "Ebenso unzulässig sind gefährliche Arbeiten", erklärt die Amtsleiterin. Dies seien Tätigkeiten mit Unfallgefahren, die aufgrund mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung von den Jugendlichen nicht abgeschätzt werden können, Arbeiten mit außergewöhnlicher Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe, Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder auch solche, bei denen die Jugendlichen "sittlichen Gefahren" ausgesetzt sind.

Auch der Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen ist für Jugendliche mit erheblichen Beschäftigungsbeschränkungen versehen. So ist die Beschäftigung von Jugendlichen in Bereichen, in denen gezielt oder ungezielt ein Umgang mit dem Corona-Virus erfolgt, verboten. Hierzu gehören etwa Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitswesens aber auch in anderen Einrichtungen und Betrieben, in denen sich Personen mit bestätigter Covid-Infektion aufhalten.

"Nachtarbeit ist für Jugendliche grundsätzlich verboten", berichtet Morelle weiter. Nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche zudem erst nach einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden wieder beschäftigt werden. Spätestens nach viereinhalb Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten erforderlich. Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, muss die Ruhezeit insgesamt 60 Minuten betragen.

Vor Beginn der Beschäftigung muss jeder Mitarbeiter und damit auch jeder Jugendliche über die an seinem Arbeitsplatz vorhandenen Gefahren unterwiesen werden. Die Unterweisung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren. Persönliche Schutzausrüstung ist vom Arbeitgeber zu stellen.