Umtausch ausgeschlossen? In Geschäften sind Kunden auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen, wenn das Produkt nicht gefällt. Foto: Gentsch

Ministerium für Verbraucherschutz gibt Tipps für den Umtausch und die Reklamation.

Ortenau - Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Doch was ist, wenn die verschenkte CD einen Kratzer hat oder der Online-Shop zu viel Geld vom Konto abbucht? Wer sich mit den wichtigsten Umtauschregeln vertraut macht, vermeidet böse Überraschungen nach den Festtagen. Das Ministerium für Verbraucherschutz gibt Tipps.

Was mache ich, wenn das neue Smartphone-Display schon einen Kratzer hat?

Ist die Ware mangelhaft, können Verbraucher sogenannte Gewährleistungsrechte geltend machen. Das heißt: Sie können verlangen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt oder durch einwandfreie Ware ersetzt wird. Ist das Produkt bereits ausverkauft und lässt sich auch keine andere Lösung mit dem Händler erzielen, kann die Ware zurückgegeben und das Geld zurückgefordert werden. Alternativ kann der Kaufpreis gemindert werden.

Kann ich die Ware auch umtauschen, wenn ich keinen Kassenbon mehr habe?

Mit Kassenbons lassen sich Reklamationsansprüche unproblematisch einfordern. Wer die Originalverpackung bereits entsorgt hat und auch keine Quittung mehr hat, muss sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen, sondern kann den Kauf auch mithilfe eines Kontoauszugs nachweisen oder einen Zeugen, der beim Kauf dabei war, bitten, diesen zu bestätigen.

Habe ich beim Online-Shopping besondere Umtauschrechte?

Bei Online-Geschäften können Verbraucher die Ware auch bei Nichtgefallen zurückgeben. Beim Einkauf im Geschäft ist man hingegen in diesem Fall auf die Kulanz des Händlers angewiesen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Ein klarer Vorteil beim Online-Shopping ist das 14-tägige Widerrufsrecht, das der Kundschaft in der Regel zusteht. Erfolgt der Widerruf fristgerecht, müssen die Verkäufer sogar die Rücksendekosten übernehmen. Nur wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt oder die Ware noch nicht bezahlt worden ist, kann der Verkäufer das Porto von dem Käufer verlangen. Das Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen ist bei individualisierten Produkten wie etwa selbst gestalteten digitalen Fotobüchern nicht möglich.

Wohin kann ich mich wenden, wenn der Online-Shop zu viel Geld von meinem Konto abgebucht hat?

Stellt sich heraus, dass das Produkt nicht die zugesagte Eigenschaft hat oder tauchen auf den Bankauszügen versteckte Kosten auf, kann sich der Käufer an die kostenlose Online-Schlichtungsstelle wenden. Zuvor sollte allerdings der Versuch stehen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Händler zu erzielen. Stößt man beim Händler auf taube Ohren, unterbreitet die Online-Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag. Unter www.online-schlichter.de können Verbraucher ihre Beschwerde online eingeben. Die Online-Schlichtungsstelle ist beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz in Kehl angesiedelt und wird maßgeblich vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg finanziert. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher in Baden-Württemberg, Hessen, Bayern oder Berlin lebt oder das Unternehmen seinen Sitz in einem dieser Bundesländer hat.

Wie lange sind Geschenkgutscheine gültig?

Längst ein Klassiker unter den Weihnachtsgeschenken sind Gutscheine. Werden diese erst Jahre später eingelöst, kann es sein, dass Händler die Einlösung verweigern. Auch hier sind die Verbraucher nicht schutzlos: Nach deutscher Rechtsprechung haben Kunden bei Warengutscheinen in der Regel bis zu drei Jahre lang das Recht, ihren Gutschein einzulösen.