Wer zum Friseur will, muss nun erstmal einen Schnelltest machen. Foto: Murat

Corona: Landratsamt informiert über aktuelle Einschränkungen / Baumärkte müssen wieder schließen

Offenburg - Baden-Württemberg setzt die angekündigte Notbremse der Bundesregierung bereits um. Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung entsprechend angepasst. In Stadt- und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, gelten einheitliche Regeln – so auch in der Ortenau, teilt das Landratsamt mit. Denn hier beträgt die Inzidenz Stand Montag 147,3.

Ausgangssperre auch weiterhin ab 21 Uhr 

Damit gelten im Ortenaukreis bis auf Weiteres auch weiterhin Ausgangsbeschränkungen in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages (wir berichteten). Daneben enthält die Notbremse folgende verpflichtende Regelungen:                                                  

Verschärfte Kontaktregeln: Mitglieder eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts treffen – Kinder unter 14 zählen nicht mit.       

Kultureinrichtungen und Baumärkte sind zu: Museen, Zoos, Bau- und Raiffeisenmärkte und Wettannahmestellen müssen schließen. "Click and Collect" bleibt für die geschlossenen Einzelhandel möglich.    

Schnelltests für Friseurtermine: Ein Friseurbesuch ist nur mit einem tagesaktuellen negativem Covid-19-Schnelltest möglich – ein Selbsttest reicht jedoch nicht aus.  

Individualsport ohne kontakt weiterhin erlaubt: Sport darf ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.                 

Testpflicht in Schulen: Für Schulen und Kinderbetreuung gilt eine inzidenzunabhängige Testpflicht für Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 200 wird der Präsenzunterricht verboten.

Ausnahmen gibt es für Abschlussklassen und Notbetreuung (Klassen 1 bis 7). Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten. Ab einer Inzidenz von 165 soll wieder Distanzunterricht durchgeführt werden.