Öffentliche Gebäude wie hier die Sulzberghalle sind jetzt wieder nutzbar. Foto: Archiv

Lahr - Die Sportstätten, Veranstaltungsräume und Hallen der Stadt sind ab sofort wieder geöffnet. Darüber informiert die Stadtverwaltung in einer Mitteilung an die Presse.

 

Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ließe eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, wie private und öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden können. Die Stadtverwaltung Lahr habe nun für ihre Liegenschaften im Rahmen des Hausrechts einheitliche Regelungen getroffen, so die Mitteilung.

Derzeit befindet sich der Ortenaukreis mit einer Sieben-Tages-Inzidenz, die unter dem Schwellenwert von zehn liegt, in der Inzidenzstufe 1. Wird dieser Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen überschritten, ruft das Gesundheitsamt im Ortenaukreis eine neue Inzidenzstufe aus, so die Verwaltung. Die Inzidenzstufe 2 gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen zehn und 35.

Öffentliche Veranstaltungen: Für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie im Freien gilt: Die Teilnehmer müssen beim Zutritt entweder einen tagesaktuellen, maximal 24 Stunden alten negativen Corona-Schnelltest, eine vollständig abgeschlossene Impfung gegen Corona oder eine Genesung nach einer Infektion mit Corona vorweisen. Eine Impfung ist vollständig abgeschlossen, wenn seit der letzten erforderlichen Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

Als genesen gilt, wer innerhalb der letzten sechs Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder eines anderen Nukleinsäurenachweises auf SARS-CoV-2 getestet wurde, wobei das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Die Zahl der Teilnehmer ist auf bis zu 60 Prozent der maximalen Belegungszahl begrenzt. Die Vorgabe zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern besteht nicht. Wird bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien kein Catering angeboten, kann die Beschränkung auf geimpfte, genesene und tagesaktuell negativ auf Corona getestete Personen entfallen, wenn nur bis zu 30 Prozent der maximal zugelassenen Kapazität genutzt werden.

Allerdings gilt dann die Vorgabe zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen. Generell gilt bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wenn mehr als 300 Personen in der Inzidenzstufe 1 beziehungsweise mehr als 200 in der Inzidenzstufe 2 teilnehmen. 

Private Veranstaltungen: Für private Veranstaltungen wie etwa Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern gilt in geschlossenen Räumen: Die Teilnehmer müssen beim Zutritt entweder einen maximal 24 Stunden alten negativen Corona-Schnelltest, eine vollständig abgeschlossene Impfung gegen Corona oder eine Genesung nach einer Corona-Infektion vorweisen.

Private Veranstaltungen im Freien dagegen sind nicht auf geimpfte, genesene und tagesaktuell negativ auf Corona getestete Menschen beschränkt. Die Zahl der Teilnehmenden ist jeweils auf bis zu 60 Prozent der maximalen Belegungszahl begrenzt. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien sind bei privaten Veranstaltungen höchstens 300 Personen in der Inzidenzstufe 1 und höchstens 200 in der Inzidenzstufe 2 zulässig. Die Vorgabe zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bestehen nicht.