Stuttgart - Stuttgart-21-Gegnern gilt Bernhard Häußler als Scharfmacher. Zuletzt wurde der Oberstaatsanwalt dafür kritisiert, linke Demonstranten streng zu verfolgen und gegenüber Alt-Nazis Milde walten zu lassen. Häußler verwahrt sich gegen den Vorwurf, auf dem rechten Auge blind zu sein.

Herr Häußler, wie wird aus einem Schubser gegen einen Polizeibeamten bei einer Stuttgart-21-Demonstration eine Anklage wegen versuchten Totschlags?
Der Vorgang, auf den Sie anspielen, hat sich ereignet, als im Sommer 2010 der Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs abgerissen wurde. Die Frau, um die es dabei ging, wurde aber nicht wegen versuchten Totschlags angeklagt, wir hatten lediglich einen Haftbefehl wegen versuchten Totschlags beantragt. Dieser wurde vom Haftrichter und dem Landgericht abgelehnt. Es kam zur Anklage und auch Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

War Ihr Antrag damals überzogen?
Die Frau hatte einen Disput mit einem Polizeibeamten. Als ein Schutt-Lkw die Baustelle verließ, drehte sich die Frau um und stieß einen anderen unbeteiligten Beamten unvermittelt vor diesen Lkw auf die Fahrbahn. Das war nicht nur ein Schubser. Was die Frau tat, hätte unserer Meinung nach tödlich enden können, wenn der Fahrer des Lkw nicht sofort gebremst hätte. Allerdings war der Tötungsvorsatz nicht nachweisbar.


Ihre Abteilung verfolgt Straftaten mit politischem Hintergrund, dazu zählen unter anderem die Delikte bei Stuttgart-21-Demonstrationen. Als zuständiger Oberstaatsanwalt sind Sie für die Gegner des Bahnprojekts zu einer Art Hassfigur geworden.
Es handelt sich um eine Minderheit der Bahnhofsgegner.

Angesichts Hunderter von Verfahren könnte man konstatieren, dass Sie jede Bagatelle zur Anklage bringen wollen. Täuscht der Eindruck?
Wir führen keinen Kleinkrieg, wie uns gelegentlich unterstellt wird. Wir haben uns beim Thema Stuttgart 21 von Anfang an auf eine Linie festgelegt. Diese ist nicht von Willkür geleitet.

Dabei gilt welcher Grundsatz?
Es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, weil die politische Auseinandersetzung nicht mit Straftaten geführt werden darf. Vergehen gegen Polizeibeamte werden ohnehin grundsätzlich verfolgt. Ein Polizeibeamter vertritt das Recht, wer ihn beleidigt, beleidigt das Amt. Bei polizeilichem Fehlverhalten gibt es die Möglichkeit, Gerichte anzurufen, und die der Dienstaufsichtsbeschwerde.

Der Staat handelt also nicht aus „Wut auf die Wutbürger“, wie „Der Spiegel“ unlängst formuliert hat?
Unsere grundsätzliche Praxis ist bei den Ermittlungen zu Stuttgart 21 die gleiche wie in allen anderen Bereichen, für die wir zuständig sind.

Ohne spezielle Vorgaben der Generalstaatsanwaltschaft oder des Innenministeriums?
Wir haben bezüglich Stuttgart 21 keinerlei Weisung oder sonstige Vorgaben erhalten.

„Die Ausübung des Versammlungsrechts wird nicht verfolgt“

Warum, glauben Sie, werfen Ihnen Stuttgart-21-Gegner vor, gegen sie besonders streng vorzugehen?
Vor allem aufgrund zum Teil irriger Rechtsauffassungen. Sitzblockaden sind dabei ein gutes Beispiel. Es gibt kein gesetzlich verbrieftes Recht, sitzen zu bleiben und sich wegtragen zu lassen, wenn eine Versammlung aufgelöst wurde oder die Polizei aufgefordert hat, einen bestimmten Bereich zu verlassen. Dann gilt eine Entfernungspflicht von Gesetzes wegen.

Ergibt sich daraus nicht ein Konflikt mit dem allgemeinen Versammlungsrecht?
Die Ausübung des Versammlungsrechts wird nicht verfolgt. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat dazu sehr genau differenziert. Die symbolische Blockade etwa einer Baustelle erlaubt das BVG teilweise, dann nämlich, wenn die Blockade ein bestimmtes Ereignis zum Anlass hat. Ein Beispiel war, als der Baustopp an der Grundwasseraufbereitung aufgehoben wurde. Als die Baustelle aber länger blockiert wurde, kippte es vom symbolischen Akt hin zu sogenannten Verhinderungsblockaden. Daraus ergaben sich zahlreiche Tatbestände der Nötigung.

Wie viele Verfahren im Umfeld von Stuttgart 21 hatten oder haben Sie zu bearbeiten?
Die Gesamtzahl beläuft sich auf deutlich über 2000 Verfahren, die genaue Zahl kann ich Ihnen nicht nennen. An der Baustelle für das Grundwassermanagement zum Beispiel gab es vom 13. Oktober 2010 bis 22. November 2011 insgesamt 51 Blockadeaktionen, bei denen insgesamt 871 Einzeltaten registriert und 445 Tatverdächtige identifiziert wurden.

Das heißt: Dieser Zeitraum hat 871 Strafbefehle oder Strafverfahren ergeben?
Unsere grundsätzliche Linie war zunächst: Wer an maximal zwei Blockaden teilgenommen hatte, wurde nicht weiter verfolgt. Um dem Stellenwert der Diskussion um Stuttgart 21 bis zum Volksentscheid und deren teilweise hoher Emotionalität Rechnung zu tragen, haben wir diesen „Puffer“ auf maximal fünf Blockaden erhöht. Wir verfolgen grundsätzlich also nur jene, die an mehr als fünf Sitzblockaden teilgenommen haben. Das sind von den genannten 445 Tatverdächtigen nur noch 18 Personen. Die Ermittlungsverfahren gegen 427 Beschuldigte werden eingestellt. Wenn man da sagt, wir würden aggressive Ermittlungen führen, passt das nicht.

Nach der Volksabstimmung gab und gibt es zahlreiche weitere Blockaden der S-21-Baustelle, Strafverfahren inklusive.
Mit der Volksabstimmung ist für uns eine Änderung eingetreten. Das Volk hat entschieden, das Projekt war legitimiert. Die folgenden Blockaden betrachten wir daher als Verhinderungsblockaden.

Welche Strafen haben Sie gefordert?
Für Nötigungen bis zur Volksabstimmung Geldstrafen zwischen zehn und 15 Tagessätzen, danach 20 Tagessätze, jeweils berechnet nach dem Einkommen der Verurteilten. Grundsätzlich gilt als nicht vorbestraft, wer nicht mehr als 90 Tagessätze bezahlen muss. Unsere Praxis als Kriminalisierung des Protests gegen Stuttgart 21 zu bezeichnen erscheint mir daher nicht angemessen.

Dieter Reicherter, ehemaliger Strafrichter am Stuttgarter Landgericht, sieht das etwas anders. Im Zusammenhang mit einem Buch über den Stuttgart-21-Protest hat bei ihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Er ist nun der Ansicht, dass gegen Bahnhofskritiker illegal verdeckt ermittelt werde.
Ich finde es bedauerlich, dass Herr Reicherter so etwas behauptet, obwohl er es besser wissen müsste. Mit Behauptungen, die nicht zutreffen, schürt er Ängste in der Bevölkerung. Es hat im Zusammenhang mit Protesten gegen S 21 keine verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gegeben, auch wurden keine Telefone überwacht. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Eine Telefonüberwachung wurde lediglich in einem Fall vorgenommen, weil am 13. Januar 2012 vor dem Südflügel ein Molotowcocktail aufgefunden wurde und eine Person verdächtig war, solche Sprengsätze hergestellt zu haben. Ferner erfolgten im Fall der Brandlegung am Rosensteintunnel im Februar 2012 Abfragen nach Mobiltelefonen, mit denen in diesem Bereich telefoniert wurde.

„Dass der Verfassungsschutz Bahnhofskritiker beobachtet, übersteigt meine Fantasie“

Ein ehemaliger Richter gibt doch nicht haltlose Behauptungen in Umlauf.
Herr Reicherter argumentiert mit dem sogenannten Rahmenbefehl 2 des Innenministeriums. Demnach darf die Polizei auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zurückgreifen. Daraus schließt er, dass der Verfassungsschutz die Stuttgart-21-Szene beobachtet. Das halte ich für abwegig. Der Verfassungsschutz ist verpflichtet, regelmäßig sowie aus besonderem Anlass oder auf dessen Verlangen dem Ständigen Ausschuss des baden-württembergischen Landtags zu berichten. Dem Ausschuss gehören etwa auch Grünen-Abgeordnete an. Dass der Verfassungsschutz mit deren Wissen Bahnhofskritiker beobachtet, übersteigt meine Fantasie.

Wann wird der Verfassungsschutz tätig?
Bei Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, gegen den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder. Dazu zählen die Proteste gegen S 21 nicht. Nur der Verdacht auf bestimmte schwerwiegende Straftaten, die einzeln im Gesetz aufgeführt sind, rechtfertigen das Abhören durch den Verfassungsschutz oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf, S-21-Gegner würden abgehört, ist haltlos.

Vor einigen Monaten hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart Ermittlungen gegen mögliche deutsche Beteiligte an einem Massaker der Waffen-SS an der Bevölkerung eines italienischen Dorfs im Jahr 1944 eingestellt. Das hat Ihnen den Vorwurf eingetragen, linksmotivierte Straftaten würden Sie mit Vehemenz verfolgen, rechte dagegen nur halbherzig, zumal besagte Personen in Italien in Abwesenheit bereits verurteilt wurden.
Die Empörung bei den Betroffenen des grausamen Massakers in Sant’ Anna di Stazzema kann ich sehr gut verstehen. Aber die pauschale Beurteilung unserer Arbeit, wir würden Nazis laufen lassen, ist keine Diskussionsbasis. Wir haben eine ausführliche Rechtsbegründung für die Einstellung des Verfahrens vorgelegt – die ist nicht geheim – , und jeder, der sich mit uns sachlich darüber auseinandersetzt, bekommt eine Antwort.

Der Vorwurf der Linkslastigkeit der Verfolgungspraxis entstand auch dadurch, dass vor einigen Jahren der antifaschistische Versand „Nix gut“ aus Winnenden aufgrund Ihrer Anklage zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Der Versand hatte Aufnäher mit durchgestrichenem Hakenkreuz angeboten, laut Anklage ein Vertrieb von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen. Nichtjuristen ist das schwer zu erklären.
Mich stört, dass immer wieder Zusammenhänge von Themen hergestellt werden, wo es keine gibt. Laut Bundesgerichtshof (BGH) stand damals das Zeigen von Hakenkreuzen – egal mit welcher Zielrichtung – unter Strafe. Nazi-Symbole sollten nicht alltäglich oder banalisiert werden. Aufgrund des Verfahrens gegen „Nix gut“ hat der BGH seine Rechtsprechung geändert. Wir sind bei der Verfolgung von Straftaten an die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, egal wie Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft persönlich zu einem Sachverhalt stehen.

Kritik an Ihrer Arbeit halten Sie für unbegründet. Sind aus Ihrer Sicht keine Fehler passiert?
Im Bezug auf Stuttgart 21 hat man die Leute etwa bei Straßenblockaden anfangs zu sehr gewähren lassen. Dadurch hat sich der Irrtum verfestigt, man dürfe das. Später wurden dann fast routinemäßig Kreuzungen besetzt, was den Verkehr immer wieder zum Erliegen gebracht hat.

Wann schließen Sie das Thema Stuttgart 21 ab?
Es gibt noch einen großen Komplex – den Wasserwerfereinsatz vom 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten. Dabei geht es um mögliche Straftaten von Polizeibeamten. Wir hoffen, dass das Verfahren Anfang 2013 zum Abschluss kommt. Alles andere lässt sich noch nicht abschätzen.