Zuletzt war es im Kreisimpfzentrum aufgrund der ausgefallenen Impftermine mit Aastrazeneca etwas ruhiger. Probleme gab es trotzdem, was einige Leserrückmeldungen belegen. Ein Oberndorfer ärgert sich, dass er trotz Attest vor Ort abgewiesen worden sei.
Kreis Rottweil - Immer wieder machen Bürger des Kreises in den vergangenen Wochen ihrem Ärger Luft. Mal wird von den Schwierigkeiten berichtet, überhaupt einen Impftermin über die bundesweite Vergabestelle zu bekommen, mal wurden die Impfwilligen mit Termin aber auch direkt im Kreisimpfzentrum abgewiesen.
Eine solche Geschichte hat uns ein Leser aus Oberndorf geschildert. Sein Termin ist vergangene Woche geplatzt – obwohl er ein Attest vom Hausarzt hatte. Aufgrund einer Vorerkrankung, berichtet unser Leser, sei er impfberechtigt. Sein Arzt habe ihm in einem Attest bescheinigt, dass der Patient gemäß Paragraf 3 der Coronavirus-Impfverordnung impfberechtigt sei. Vor Ort sei der Oberndorfer zu seiner Überraschung aber abgewiesen worden – mit der Begründung, das Attest sei nicht ausführlich genug. Gefehlt hätten wohl die genaue Nennung der Erkrankung und der Stempel.
Nachfrage beim Landratsamt Rottweil
Wir haben beim Landratsamt Rottweil nachgefragt, ob es bestimmte Kriterien gibt, die ein ärztliches Attest erfüllen muss, damit der Patient im Kreisimpfzentrum geimpft werden kann.
"Personen, welche nicht per se aufgrund ihres Alters impfberechtigt sind, müssen einen Nachweis erbringen, dass sie zu den berechtigten Personengruppen gehören. Aktuell gibt es weder vom Sozialministerium noch seitens der Kreisimpfzentren spezielle Formvorgaben", erklärt Pressereferentin Brigitte Stein.
Bei der Bescheinigung der Impfberechtigung zeige man sich im Kreisimpfzentrum Rottweil sehr kulant, betont sie. "So werden alle Nachweise anerkannt, welche eine Impfberechtigung gemäß der aktuell zugelassenen Personengruppen plausibel nachvollziehen lassen. Dazu gehören auch die üblichen ärztlichen Atteste", führt sie aus.
Zum konkreten Fall kann sich das Landratsamt wegen datenschutzrechtlicher Bedenken nicht äußern. Laut Stein komme es allerdings bei der Prüfung der Impfberechtigungen ganz sporadisch vor, dass Personen ohne ausreichenden Nachweis einer Impfberechtigung vor Ort erscheinen. "Die Gründe dafür können sehr vielfältiger Natur sein. Bei telefonischen Buchungen und Informationen über die 116.117 kommt es vereinzelt zu unvollständigen oder fehlerhaften Abfragen beziehungsweise auch Auskünften. Dies wurde bereits flächendeckend aus vielen Kreisen an das Sozialministerium weitergeleitet", stellt sie dar.
Auch seien bereits mehrfach Personen mit einem ärztlichen Attest mit Impfberechtigung gemäß Corona-Impfverordnung erschienen, welche aufgrund der durch das Sozialministerium festgelegten Impfreihenfolge jedoch noch nicht zur Impfung zugelassen seien.
"In diesen Fällen wurde der Kontakt zu den Attesterstellern mit der Bitte um ausreichende Aufklärung gesucht", so Stein abschließend.