80 Tage fehlte die Mitarbeiterin im Jahr 2008, 115 Tage in 2009 und bis heute 56 Tage in 2010. Zuviel für ihren Arbeitgeber, ein überregionales Logistikunternehmen: Jetzt kam die krankheitsbedingte Kündigung. Foto: sb-Archiv

Eine krankheitsbedingte Kündigung wurde vom Arbeitsgericht nicht abgesegnet wurde.

Oberndorf/Villingen-Schwenningen - 80 Tage fehlte die Mitarbeiterin im Jahr 2008, 115 Tage in 2009 und bis heute 56 Tage in 2010. Zuviel für ihren Arbeitgeber, ein überregionales Logistikunternehmen: Jetzt kam die krankheitsbedingte Kündigung, die allerdings im Gütetermin der Kündigungsschutzverhandlung beim Arbeitsgericht Villingen nicht abgesegnet wurde.

Zum Hintergrund: Im Jahr 2007 fehlte die langjährige Mitarbeiterin, eine Frau mittleren Alters aus einer Kreisgemeinde, nur sieben Tage. Im Folgejahr waren es aber schon besagte 80 Tage, wobei der Arbeitgeber 7500 Euro Lohnfortzahlung zahlen musste. Auch 2009 und 2010 ging diese Lohnfortzahlung an die krank gemeldete Mitarbeiterin für den Arbeitgeber ins Geld: Vergangenes Jahr waren es 3014 Euro, im laufenden Jahr 5856 Euro. Diese Beträge listete die Arbeitgebervertreterin dem Arbeitsgericht Villingen auf, als es darum ging, dass der Mitarbeiterin krankheitsbedingt gekündigt wurde. Zurzeit ist die Klägerin, die sich gegen diese Entlassung wehrte, noch arbeitsunfähig.

Beim Gütetermin vor dem Arbeitsgericht ließ sich nicht genau feststellen, ob die Ursachen dieser Fehlzeiten in einer oder in mehreren Krankheiten liegen. Auch meinte die Klägerin, dass sie, nachdem sie an den Hüften operiert wurde, jetzt mit Gesundung rechne und folglich eine positive Zukunftsaussicht zur Arbeitsaufnahme bestehe. Der Richter meinte, es könne auch sein, dass man mit dieser Kündigung "nur mal einen Schuss vor den Bug" geben wolle.

Klägerin lehnt Abfindung ab

Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung – es stand ein kleinerer fünfstelliger Betrag im Raum – lehnte die Klägerin ab. Sie habe drei Kinder zu versorgen und brauche den Arbeitsplatz, begründete sie ihre Entscheidung.

Die Klägerseite monierte, dass der Betriebsrat in die Entscheidung wohl nicht so richtig eingeschaltet wurde und das Betriebseingliederungsmanagement auch eingeschaltet werden müsse. So einigten sich die Parteien, dass man sich im Dezember wieder zum Kammertermin trifft. Wenn bis dahin alles gut gehe und die Arbeitsfähigkeit Fortschritte mache, könne man über eine Rücknahme der Kündigung sprechen.