Lästige Winterpflicht: Für Räum- und Streumuffel kann’s richtig teuer werden. Foto: Gebert

Streupflicht-Satzung legt fest, wie Anlieger räumen müssen. Bis zu 500 Euro Bußgeld.

Oberndorf - Anlieger, die sich vor dem Schneeschippen drücken, müssen unter Umständen tief in die Tasche greifen: bis zu 500 Euro kann es kosten, wenn man die weiße Pracht einfach auf dem Gehweg liegen lässt.

Josef Geray vom Ordnungsamt Oberndorf erklärt den Sachverhalt: "Wer sich nicht an die sogenannte Streupflicht-Satzung der Stadt Oberndorf hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit." So wie man das auch tue, wenn man falsch parke. In beiden Fällen werde man mit einer Geldbuße belegt.

Pflicht endet abends um 21 Uhr

In einer Pressemitteilung des Ordnungsamts heißt es zur Satzung: "Bei Schnee heißt es für die Stadt selbst, aber auch für Hausbesitzer, Mieter und Pächter, der Streupflicht nachzukommen, damit die wichtigen Straßen und vor allem die Gehwege nicht zu gefährlichen Rutschbahnen werden." Die Zeitfenster, die die Anlieger dabei einhalten müssen, sind klar definiert: "Gehwege sind an Wochentagen morgens bis 7.30 Uhr zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet abends um 21 Uhr. An Sonn- und Feiertagen haben Fußgänger" so die Satzung weiter, "erst ab 9 Uhr einen Anspruch auf schnee- und eisfreie Wege." Aber wann beginnt und endet die Streupflicht im Laufe eines Jahres? "Die Streupflicht endet nie", sagt Geray. Sie gilt also immer, wenn es geschneit hat oder glatt ist, sei es auch im Sommer.

Zwar wird von der Streupflicht-Satzung gesprochen. Sie umfasst aber weit mehr als das bloße Räumen und Streuen mit "abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche". Im Prinzip sei auch die Gehwegreinigung, also die "Kehrwoche", darin geregelt, sagt Geray. Unter Paragraph 4, Absatz 1 ist nämlich nachzulesen: "Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung." Einem unliebsamen Nachbarn dann den Dreck "in die Schuhe zu schieben", ist auch schwierig. Laut Paragraph 4 ist "der Kehricht sofort zu beseitigen." Und "darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinnen (...) geschüttet werden."

Aber zurück zum Schnee. Weil man weiß, dass nicht alle Bürger die Kraft haben, selbst Schnee zu schippen, versucht die Stadtverwaltung zu helfen. Im Rahmen der "Aktion Schneemann" kann – wie auch schon in den Jahren zuvor – älteren oder behinderten Bürgern ein Helfer zum Schneeschippen vermittelt werden. Informationen zur Schneemann-Aktion bekommt man unter der Nummer 07423/771134 bei Andrea Huonker vom Bürgerservice. Dringend werden im Moment Helfer aus den Bereichen Erlenstraße, Spaltbrunnengasse, Hohenbergstraße, Schubertstraße, Pfalzstraße, August-Gaiser-Straße, Rosäckerstraße und Wisentalstraße gesucht.

Die Streupflicht-Satzung, die 1989 vom Oberndorfer Gemeinderat beschlossen wurde, trat am 1. Janur 1990 in Kraft und fußt auf einer Empfehlung des baden-württembergischen Gemeindetags. Sie findet in allen Städten und Gemeinden im Land Anwendung. "Leichte Abwandlungen und Anpassungen kann es aber je nach der örtlichen Situation geben", sagt Geray.

Nicht nur die Stadt ahndet Sünder. Sollte nämlich ein Fußgänger auf glattem Gehweg ausrutschen und sich dabei verletzten, könne es sein, dass sich die betreffende Krankenkasse bei der Stadtverwaltung über die örtliche Satzung erkundigt. "Vermutlich, um dem Verursacher auf die Spur zu kommen wegen eventueller Regressforderungen", sagt Geray. Die komplette Satzung zum Nachlesen gibt es auf der Oberndorfer Homepage unter Rathaus/Satzungen.

Weitere Informationen:

www.oberndorf.de