Der Fall wurde nun vom ersten Senat des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim verhandelt. Dieser stellte ebenfalls fest, dass das Landratsamt nicht dazu verpflichtet war, die Briefe des Klägers weiterzuleiten. Dies gelte übrigens auch für Mitglieder, deren Adresse nicht zu recherchieren sei, hieß es.
Das Verwaltungsgericht in Freiburg habe bereits zutreffend festgestellt, dass kein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit des Klägers vorliege. Dieser kann seine Meinung zu Waffenexporten weiterhin ungehindert kundtun.
Ein Anspruch auf Weiterleitung seiner Briefe hätte sich laut Verwaltungsgerichtshof allenfalls aus dem Petitionsgrundrecht ergeben können. Nach diesem hat jeder Bürger das Recht, sich mit einer Petition an die Volksvertretungen oder ein staatliche Stelle zu wenden. Als eine solche gilt jedoch lediglich der Kreistag als Gesamtgremium. Aus der Adressierung ergebe sich aber, dass die Briefe an einzelne Mitglieder gerichtet waren. Diese seien weder Volksvertreter noch hätten sie nach ihrer gesetzlichen Stellung die Kompetenz, einer Petition abzuhelfen. Folglich sei ein Kreistagsmitglied kein "zulässiger Adressat einer Petition im Sinne des Petitionsgrundrechts", so die Erklärung des Verwaltungsgerichtshofs.
Theisen überlegt sich, ob er das ausdrücklich zugestandene Revisionsrecht zum Bundesverwaltungsgericht annimmt und Revision einlegt. Er wolle das, so sagte er am Donnerstag auf Nachfrage, aber erst mit seinem Anwalt beraten. Wichtig sei ihm gewesen, dass das Landratsamt zuerst die Weiterleitung der Briefe verweigert habe, weil die darin enthaltenen Flugblätter illegal seien.
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