Die Salzsilos auf dem Werkhofareal sind gut gefüllt. Foto: Stadt

Jetzt kann der Schnee vom Himmel rieseln: Salzsilos sind gefüllt. Räum- und Streupflicht.

Oberndorf - Die beiden Salzsilos auf dem Bauhof sind gefüllt, der Winter kann kommen. Aber nicht nur das Material ist da, auch die Einsätzpläne sind gefertigt und Fahrzeuge und Werkhofpersonal stehen parat.

Insgesamt werden vier Winterdienst-Einsatzleiter, 32 Fahrzeugführer und Handräumer sowie 15 Fahrzeuge im kommenden Winter dafür sorgen, dass Menschen und Fahrzeuge trotz, möglicherweise widrigen Wetterverhältnissen sicher an ihr Ziel kommen. Dabei wird der Oberndorfer Bauhof durch fünf Fremdfirmen mit fünf weiteren Fahrzeugen und elf Mitarbeitern unterstützt.

Im vergangenen Winter wurden 280 Tonnen Salz und 120 Tonnen Streusplitt benötigt um gegen die glatten Straßen und Gehwege anzukämpfen.

Selbstverständlich wird aber nicht rund um die Uhr gestreut werden. Ab 3.30 Uhr beginnt der zuständige Winterdiensteinsatzleiter mit seinen Kontrollfahrten so dass, wenn erforderlich die Einsatzkräfte unter der Woche ab 4 Uhr, am Wochenende ab 5 Uhr mit den Räum- und Streuarbeiten beginnen können. Selbstverständlich gibt es hier eine Prioritätenliste. Vorrangig werden stark befahrene Straßen und Strecken des öffentlichen Nahverkehrs sowie Steigungen geräumt. Hier wird notfalls auch mehrmals geräumt, so dass es durchaus vorkommen kann, dass Nebenstraßen in Wohngebieten vernachlässigt werden müssen. Das Straßen- und Wegegesetz Baden-Württemberg schreibt vor, dass sich die Räum- und Streupflicht der Kommunen lediglich auf gefährliche und verkehrswichtige Straßenteile bezieht. Die meisten Winterdienstmaßnahmen sind freiwillige Serviceleistungen der Stadt, die sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht ableiten lassen.

Demgegenüber sind Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege entlang ihrer Grundstücke, auch bei unbebauten, zu reinigen, bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Dies muss werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geschehen. Dabei ist zu beachten, dass es nicht erlaubt ist, den Schnee auf die Fahrbahn zu schippen. Auch beim Parken gibt es Vorschriften. Für Streu- und Rettungsfahrzeuge muss eine Durchfahrtsbreite von mindestens drei Metern gewährleistet sein.