Kommunales: Bei Kindertagesstätte auf dem Lindenhof will die Stadt neue Wege gehen

Oberndorf (cel). Die Stadt Oberndorf plant, in Sachen Kindergarten neue Wege zu gehen. Zwei potenzielle gemeinnützige Träger für eine Kindertagesstätte auf dem Lindenhof hatten deshalb im Januar im Gemeinderat ihre Konzepte vorgestellt. Linke-Stadtrat Sven Pfanzelt hat sich daraufhin in einer Pressemitteilung dagegen ausgesprochen, Kindertagesstätten "zu privatisieren". Seiner Ansicht nach müsse die Weiterentwicklung der Kindertagesstätten in Oberndorf in kommunaler Hand bleiben (wir berichteten).

Der Schwarzwälder Bote hat bei der Stadtverwaltung nachgefragt, ob eine Vergabe an einen gemeinnützigen Träger mit einer Privatisierung gleichzusetzen ist. Es gibt im Stadtgebiet auch zahlreiche kirchliche Kindergärten.

Bürgermeister Hermann Acker antwortet: Ganz allgemein ausgedrückt verfolge ein privates, nicht gemeinnütziges Unternehmen vorrangig einen wirtschaftlichen Zweck. Die Gewinne fließen dem Unternehmen und seinen Inhabern zu. Die Gemeinnützigkeit definiere sich aus der Abgabenordnung. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft müsse darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Als freigemeinnützig bezeichne man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen, Vereinen oder in neuerer Zeit vermehrt von gemeinnützigen GmbHs unterhalten werden. Unter anderem müssten folgende Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein: Sie muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben sowie eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke weiter für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Die Anerkennung als gemeinnützig könne rückwirkend entzogen werden, wenn die Körperschaft einen vorrangig wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder gemeinnütziges, gebundenes Vermögen zweckfremd verwendet.

Beide Bewerber, die sich im Rat vorgestellt haben, sind gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, betont Acker.