Eine Leserin wartet vergeblich auf die Herausgabe ihrer Pattientenakte. (Symbolfoto) Foto: © WavebreakmediaMicro – stock.adobe.com

Patienten kommen nicht an Daten. Kassenärztlichen Vereinigung will Orthopäden kontaktieren.

Oberndorf - Der Rücken schmerzt. Doch um helfen zu können, wäre es für den Orthopäden nicht schlecht, er könnte einen Blick in die Patientenakte werfen. Aber auf diese wartet eine Leserin unserer Zeitung vergeblich.

Bereits seit März hängt an der Tür der Orthopädiepraxis von Jaroslaw Boronczyk ein Zettel, mit dem er sich von seinen Patienten verabschiedet hat. Nachdem die Praxis zunächst wegen Urlaubs unbesetzt war, bleibe sie nun bis auf weiteres ganz geschlossen. Das teilt der Orthopäde auf dem Aushang mit und nennt als Begründung wörtlich "aus wirtschaftlichen Gründen (nicht bezahlte Honorare)". Auf Anfrage des Schwarzwälder Boten bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) schrieb deren Pressesprecher im Frühjahr: "Die Praxis von Dr. Boronczyk ist nach wie vor bei uns gelistet".

Vergeblich angerufen, vergeblich E-Mails geschrieben

Doch das ist jetzt Monate her. Unsere Leserin, die bei Boronczyk in Behandlung war, hat chronische Beschwerden. Sie möchte deshalb den Arzt wechseln. Um ihre Patientenakte zu erhalten, hat sie wiederholt die auf dem Zettel angegebene Telefonnummer angerufen - ohne Erfolg. Auf ihre E-Mails hat sie ebenfalls keine Antwort erhalten. Ein unzumutbarerer Zustand, wie sie findet. Sie wisse von anderen Patienten, denen es ebenso ergangen sei.

Der Schwarzwälder Bote hat sich deshalb nochmals an die Pressestelle der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg gewandt. Eva Frien von der Bezirksdirektion Karlsruhe der KV teilt mit, das ärztliche Berufsrecht verpflichte den Arzt, seinen Patienten Einsicht in die objektiven Teile der Krankenunterlagen zu gewähren, soweit nicht erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte des Arztes dagegen sprächen (Paragraf 10 Absatz 2 Musterberufsordnung Ärzte). Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch sei dies geregelt (Paragraf 630g BGB).

Ärzte müssten diese Unterlagen zehn Jahre lang nach Behandlungsabschluss aufbewahren, dies gelte auch bei Praxisaufgabe.

Vereinigung bemüht sich um Nachbesetzung der Praxis

Die Unterlagen könnten auch an einen Praxisnachfolger übergeben werden – mit Einwilligung des Patienten. Die Einsicht erfolge beim Arzt.

Patienten könnten zudem Kopien der Unterlagen (gegen Kopiergebühr) erhalten, nicht jedoch das Original der Akte.

Wenn ein Arzt seine Praxis schließe, beispielsweise wegen Urlaubs oder Krankheit, müsse er einen Vertreter nennen. Sei er mehr als acht Tage abwesend, müsse er dies der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen, so Eva Frien. Ab einem Abwesenheitszeitraum von mehr als drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten ist eine Genehmigung durch die KV erforderlich.

In der Tat lägen der KV Information vor, nach denen diese Arztpraxis in Oberndorf wohl dauerhaft geschlossen habe. Man könne deshalb nachvollziehen, warum Boronczyk nicht auf die Nachfrage nach Patientenakten reagiert, werde ihn aber diesbezüglich kontaktieren.

Die Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg bemühe sich derzeit um eine schnellstmögliche Nachbesetzung der Praxis.