Etliche Handelsketten bieten auch die digitale Shopping-Möglichkeit per App mit Zusatznutzen an. Foto: dpa

Diverse Handelsketten bieten App-Rabatte im Tausch gegen persönliche Daten an. Werden die Verbraucher ausreichend informiert? Ja, meint das Oberlandesgericht Stuttgart im Fall Lidl.

Viele große Handelsketten nutzen die digitalen Möglichkeiten, um Vorteile für sich und den Kunden miteinander zu verbinden: Wer sich auf einer App registriert, kann Bonus- und Treueprogramme nutzen. Nicht immer geht es ausreichend transparent zu. So ist auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen die Lidl-Plus-App vor Gericht gezogen. Freilich erfolglos: Der Verbraucherrechtssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat die Unterlassungsklage am Dienstag in erster Instanz abgewiesen – die App kann bleiben, wie sie ist.

 

Was ist der große Hakenan der App?

„Sparen ohne Ende“? Wenn Lidl-Kunden die App auf ihrem Smartphone installieren, werden ihnen Rabatte in der Filiale, im Onlineshop und bei Partnerunternehmen versprochen – zudem personalisierte Produktinformationen, die Teilnahme an Sonderaktionen manches mehr. Exklusive App-Rabatte im Tausch gegen persönliche Angaben, das ist der Deal.

Die Verbraucher müssen sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären – versammelt auf einem online abrufbaren, 18 Din-A4-Seiten langen Text. Dort steht unter Punkt 4.1, dass die Teilnahme an Lidl Plus „kostenlos“ sei – unter 4.2 wird erläutert, welche Daten der Kunden erhoben, gespeichert und genutzt werden.

Der Verbraucherschutzverband hält die Nutzung der App nicht für kostenlos. Denn indem sich der Kunde mit der Verwendung der Anmeldedaten und der beim weiteren Gebrauch der App erhobenen Daten einverstanden erkläre, bezahle er mit seinen persönlichen Angaben. Es mangele an der ausreichenden Information, so der VZBV. Lidl sei gesetzlich verpflichtet, einen „Gesamtpreis“ anzugeben, mit dem die Verbraucher vor versteckten Kosten geschützt werden.

Wie bewertet das Gericht die Lage?

Das Oberlandesgericht hält die Unterlassungsklage für unbegründet: Es sei nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen „Gesamtpreis“ angibt. Die Verpflichtung dazu setze voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten ist. Einen solchen hätten die Verbraucher bei der Nutzung der Lidl Plus App nicht zu bezahlen. Das Gesetz verstehe unter „Preis“ einen Geldbetrag. Dass das Unternehmen eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als solche offenlegen und als „Gesamtpreis“ bezeichnen muss, sei weder vom deutschen noch vom europäischen Gesetzgeber gewollt, so das OLG.

Auch bringe der Begriff „kostenlos“ in den Teilnahmebedingungen in zulässiger Weise zum Ausdruck, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen. Beim Lesen der Bedingungen erfahre der Supermarktkunde aber, welche Daten erhoben und von Lidl zu wirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Daher entstehe nicht der Eindruck, dass er als Nutzer keinerlei Gegenleistung erbringen müsse, so das Gericht.

Wie reagieren die Kontrahenten?

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, kündigt an, dass man den vom Gericht zugelassenen Weg zum Bundesgerichtshof aufgrund der Bedeutung des Sachverhalts wohl einschlagen werde. „Bonus-Apps sind keineswegs kostenlos“, bekräftigte sie. „Die Verbraucherzentrale wird aller Voraussicht nach in Revision gehen und die Frage zum Bezahlen mit persönlichen Daten höchstrichterlich klären lassen.“

Lidl teilt auf Anfrage lediglich mit: „Wir freuen uns, dass das Gericht unsere Rechtsauffassung bestätigt hat.“ Ansonsten möchte man keine weiteren Informationen geben. Nach früheren Angaben nutzen gut 100 Millionen Kunden die Plus-App. Die direkte Konkurrenz Aldi hat ohnehin eine andere Strategie: Es sei derzeit nicht geplant, exklusive Rabattaktionen oder Programme für App-Nutzer anzubieten, heißt es.

Wie geraten Discounter in die Defensive?

Auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) geht immer wieder wegen möglicher Kundentäuschung vor. Mit Blick auf die Bewerbung von Apps seien ein paar Verfahren bei Gericht anhängig, heißt es.

Im März hatte sie am Landgericht Heilbronn einen Teilerfolg gegen Lidl erzielt. Der Vorwurf: In einem Werbeprospekt wurde der Preis eines Produkts ausschließlich für Nutzer der Lidl-Plus-App deutlich angegeben – der reguläre Preis für alle anderen war nicht erkennbar, und auch ein Grundpreis war nicht angegeben. In einem Vergleich einigte man sich darauf, dass Lidl in allen Prospekten Gesamt- und Grundpreis für alle Käufer auch ohne App nennen muss. „Die Umsetzung lässt zu wünschen übrig, denn die Angabe des Gesamtpreises wird sehr klein zwischen allen anderen Angaben gedruckt“, sagt Heike Silber, Leiterin der Abteilung Lebensmittel und Ernährung bei der VZBW.

Anfang September wurde eine neue Klage gegen Lidl eingereicht. Anlass war ein Prospekt von Juni, in dem die 25-prozentige Preisermäßigung bei Karabinern zum Vergleich mit dem Hinweis versehen wurde: „Letzter Preis auf lidl.de zum Drucktermin“.

Auch die „Ideen der Händler, die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Preisermäßigungen zu umgehen, reißen nicht ab“, berichtet die Verbraucherschützerin. So würden Ermäßigungen auf einen angeblichen unverbindlichen Verkaufspreis (UVP) bezogen. „Dazu führen wir mehrere Verfahren“, sagt Silber. „Manchmal bekommen wir Recht, wenn es uns möglich ist nachzuweisen, dass es diesen unverbindlichen Verkaufspreis nicht gibt oder in anderen Angeboten ein anderer UVP genannt wird.“ Prinzipiell sei ein Preisvergleich mit einem realen UVP erlaubt – wenn dieser aber durchgestrichen werde, sodass es wie eine Preisermäßigung aussieht, bei der man den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben muss, „sehen wir das als Irreführung an“.

Anfang Juli wurde ein Erfolg gegen Edeka wegen einer „Super-Knüller“-Werbung erzielt. Das Landgericht Offenburg befand: Eine Werbung mit einer prozentualen Preisreduzierung ist unzulässig, wenn sich diese Preisreduzierung nicht auf den niedrigsten Preis bezieht, der in den letzten 30 Tagen verlangt wurde – dessen Angabe in der Fußnote genügt nicht, um eine Irreführung auszuschließen. Edeka hat bereits Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt.