Bebauungsplan: Im Heckental redet der Denkmalschutz mit

Nusplingen. Einige Punkte hatten noch angepasst werden müssen – dann fassten die Nusplinger Gemeinderäte den Abwägungs- und Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Heckental, erste Änderung.

Sandra Graf vom gleichnamigen Rottweiler Planungsbüro stellte in der jüngsten Sitzung vor, welche Anpassungen zum Bebauungsplan Heckental, erste Änderung, die Träger öffentlicher Belange verlangt respektive angeregt hatten. Dachbegrünung zum Beispiel: Die Naturschutzbehörde hatte angeregt, sie im Bebauungsplan aufzunehmen, womit die Gemeinde einverstanden ist – allerdings nur als Vorschlag, nicht als Vorschrift. Nur im Text, nicht im zeichnerischen Teil, wird auf Anregung des Amtes für Wasser- und Bodenschutz aufgenommen, dass entlang des Sägebachs ein Gewässerrandstreifen von fünf Metern Breite einzuhalten ist. Im Klartext: Dort darf nicht gebaut werden. Gebäude, die vor dem 1. Januar 2014 errichtet wurden – im konkreten Fall geht es um ein Haus im südwestlichen Teil des Plangebiets – genießen jedoch Bestandsschutz. Im Fall von Häusern, die ab 2014 entstanden sind und den Gewässerrandstreifen tangieren, muss die Gemeinde im Einzelfall entscheiden, und zwar stets im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

Außerdem hatte die Behörde auf ein Problem hingewiesen, das man in Nusplingen nur allzu gut kennt: Das Plangebiet liegt unterhalb einer Hanglage, wo bei Starkregen oder Schneeschmelze mit erhöhten Wassermengen zu rechnen sei. Die Anregung, der die Gemeinde gefolgt ist, lautet daher, in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes auf das Hangwasserproblem hinzuweisen und die Bauherren über die Möglichkeiten von Schutzmaßnahmen zu informieren.

Außerdem folgt die Gemeinde der Anregung, die Flächenversiegelung auf ein Mindestmaß zu beschränken, metallische Dach- und Fassadenmaterialien zu verbieten, sofern sie nicht beschichtet sind, um Schwermetalleinträge in Boden und Grundwasser zu vermeiden, sowie für ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser zu sorgen.

Gute Nachrichten für eine Familie, die eine Mühle abbrechen und dort ein Wohnhaus errichten will, enthält die Anmerkung des technischen Bausachverständigen: Das bereits geplante und zur Genehmigung vorliegende Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen der Änderung des Bebauungsplanes. Allerdings muss laut Baurecht noch der Flächennutzungsplan, der für das Gebiet gilt, abgeändert werden, damit die Vorschriften in beiden Plänen sich decken. Für die Obere Mühle, die im Planungsgebiet liegt und deren Wurzeln mindestens ins 16. Jahrhundert zurückreichen, gilt der Status eines Kulturdenkmals. Für alle Baumaßnahmen dort, die mit Erdbauarbeiten verbunden sind, gilt deshalb, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sein wird, die Auflagen enthält. Die Untere Mühle hingegen sei kein Kulturdenkmal. Sollten beim Abriss des Gebäudes und bei Erdarbeiten für den Neubau an jener Stelle aber archäologische Funde gemacht werden, müssen die Gemeinde und die Denkmalbehörden informiert werden.