So sehen viele Garagen aus: viel Gerümpel und kein Platz mehr für ein Auto. Doch eigentlich ist das untersagt. Foto: Privat

Der Frühling rückt näher und damit auch die Gartenarbeit. Viele holen Rasenmäher und Gartenmöbel jetzt aus der Garage. Dabei ist das gar nicht erlaubt. Wir erklären, warum.

Garagen dienen für viele nicht nur als Parkmöglichkeit für Autos, sondern auch als Lagerraum für alles Mögliche. Manche verzichten sogar auf das Abstellen des eigenen Autos und nutzen die Garage stattdessen als Werkstatt, Hobby- oder Abstellraum. Das ist jedoch nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nicht erlaubt - und das hat einen triftigen Grund.

 

Wie Rainer Wehaus, Pressesprecher des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, erklärt, seien in der Garage neben Autos grundsätzlich auch Fahrräder, Motorräder und Zubehör erlaubt. Zu dem Zubehör gehören unter anderem Reifen, Wagenheber oder Starthilfekabel. Doch eine genaue Liste mit bestimmten Dingen, die in der Garage gelagert werden können, gebe es nicht.

Sofern die Stellplätze nicht öffentlich nutzbar sind, dürfen in der Garage auch nicht verkehrssichere Fahrzeuge oder Autos ohne Straßenzulassung abgestellt werden. Ebenfalls zulässig ist das Abstellen von Wohnwagen und anderen Kraftfahrzeuganhängern, wie aus der Landesbauordnung § 37 Absatz 8 hervorgeht.

Anders sieht es aus bei Gegenständen, die keinen Bezug zum Auto haben. Wer also in seiner Garage zum Beispiel eine Kommode abstellen oder die Fläche in einen Hobbyraum umwandeln möchte, beißt in den sauren Apfel. Garagen seien nämlich nicht als Aufenthaltsräume geeignet und die Nutzung als solche sei untersagt.

Aber warum gibt es diese Verordnung?

Grundsätzlich gilt laut § 2 Absatz 8 der Landesbauordnung: „Stellplätze sind Flächen im Freien, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.“

Laut Wehaus ist die Parkplatznot einer der Hauptgründe für das Verbot. In vielen Städten sind Stellplätze für Autos eine Mangelware. Anwohner parken die Straßen komplett zu, während ihre Garagen mit Gerümpel zugestellt sind. „Die Garage muss nutzbar sein. Wenn sie so zugemüllt ist, dass gar kein Auto mehr rein- oder rauskommt, geht das nicht“, so Wehaus.

Eine Pflicht zur Nutzung der Garage besteht jedoch nicht. Man muss also seine Garage nicht als Stellplatz für Auto, Motorrad & Co. nutzen. Wichtig aber ist, dass die Garage nicht zweckentfremdet wird.

Wohin dann aber mit privatem Gerümpel? Eine Umnutzung der Garage wäre generell möglich. Dazu wäre jedoch eine Genehmigung erforderlich . Diese erhält man nach einem Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauamt - „was aber eher schwierig ist“, so Wehaus. Denn der Umbau einer Garage widerspricht dem ursprünglichen Plan dieser Verordnung.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

„Wenn man vom Nachbarn angezeigt wird, heißt das nicht gleich, dass ein Bußgeld verhängt wird“, beschwichtigt Wehaus. Im günstigsten Fall muss die Garage entrümpelt werden. Trotzdem sollte man diese Verordnung nicht unterschätzen und ignorieren, denn im schlimmsten Fall drohen laut Bußgeldkatalog in Baden-Württemberg bis zu 100.000 Euro.

Hinweis der Redaktion: Dieser Artikel erschien erstmals am 6. Februar 2025 und wurde aufgrund der aktuellen Relevanz aktualisiert.