Diese Ansicht vom Hofstetter Schloss vorne mit dem Herrenhaus und rechts davon dem Küchengebäude und den anderen Baulichkeiten zeigt das einst stattliche Anwesen, von dem nur noch das Brunnenhäusle übrig ist. Foto: Schwarzwälder Bote

Heimatgeschichte: Frondienste für die Jagdgesellschaften waren eine Last / Drastische Strafen für Wilderer

Wild war schon in vorigen Jahrhunderten ein Problem für die Landwirtschaft und den Wald. Doch damals stand Wilderei unter heftiger Strafe – auch um den anreisenden Jagdgesellschaften aus den Städten den Spaß nicht zu nehmen.

Neuweiler/Oberreichenbach. Herzogliche Jagdschlösschen wurden um 1700 in Neuweiler-Hofstett mit bis zu acht Gebäuden und mehr als 100 Pferdestellplätzen und kleiner in Naislach errichtet. Aus älteren Zeiten stammte ein solches in Oberreichenbachs Ortsteil Igelsloch, aus dem später das 2019 abgerissene Gasthaus Hirsch wurde. Ob die Menschen dort und in den umliegenden Dörfern darüber glücklich waren, darf bezweifelt werden. Sie hatten Frondienste, also tagelange kostenlose Arbeit zu leisten, wenn die Jagdgesellschaften auftauchten.

Dazu durfte vor 240 Jahren gegen Wildschaden anrichtende Tiere nichts unternommen werden. Rehe in Herden und Hirsche in Rudeln tummelten sich nach einem zeitgenössischen Bericht von 1781 in den hiesigen Wäldern, auf Wiesen und Feldern. Wer etwas unternahm, musste mit einer harten Strafe rechnen. Was dies für die Landwirtschaft bedeutete, muss nicht näher beschrieben werden.

Es war Notwehr, wenn die Bevölkerung wilderte. Aber der Landesherr betrachtete dies natürlich ganz anders.

Er wollte ja seine den Schwarzwald besuchenden Jagdgesellschaften – und sich selber in Stuttgart oder Ludwigsburg – gut mit Wild versorgt wissen. Scharfschützenkommandos wurden 1772 nach Aichhalden und Oberweiler, 1812 nach Zwerenberg, Hornberg und Neuweiler beordert, um der Wilderei Einhalt zu gebieten. Auch Schwarzwild machte – wie heute – teilweise zu schaffen. So sprach man in Würzbach vom "Agenbacher Tor" und anderen Toren, da man durch nur an den Straßen unterbrochene Zäunungen versuchte, die Schwarzkittel fernzuhalten. Ob das massive Vorgehen der Staatsmacht bis zu einem gewissen Grad berechtigt war, kann offen bleiben.

Ertappte Wilderer sofort zu erhängen

Denn immerhin ist in von dem einstigen Neuweiler Heimatforscher und Lehrer Wilhelm Pabst in den 1950er-Jahren ausgewerteten Urkunden von 1737 des "löblichen schwäbischen Craises" in Ulm nachzulesen, dass die "herumstraifenden Herren losten Diebs-Gesindes" nicht davor zurückschreckten, "auf sie stoßenden Jägern und Forstbedienten auf Leib und Leben zu gehen, und solche todt zu schiessen".

Weiter wird in der alten Urkunde ausgeführt, dass ertappte Wilderer mit Larven und geschwärzten Gesichtern ohne Prozess sofort zu erhängen sind. Anderen ergriffenen Wilderern drohte durch den Scharfrichter das Abhacken der rechten Hand, im Wiederholungsfall der Tod.

Doch etwas gnädiger erging es 200 Jahre vorher Michel Gessing, Jos Keppeler, Anstett Deichelbohrer, Conz Ramig, Hans Warter, Jörg Enzberger und Hans Baumann aus Neuweiler laut Urkunde im Landesarchiv.

Im Januar 1545 wurden sie erwischt, wie sie ein im Wald aufgefundenes, geschossenes Reh heimgetragen und untereinander geteilt hatten. Pflicht wäre gewesen, dies dem Forstmeister anzuzeigen. Zunächst wurden sie im Turm zu Wildbad inhaftiert. Als Väter kleiner Kinder wurden die fünf ersten gegen den mehreren Taglöhnen entsprechenden saftigen Denkzettel von vier Gulden begnadigt.

Für die beiden anderen gab es einen längeren Turmaufenthalt. Alle sieben hatten ihre Verköstigung während der Gefangenschaft – wie damals üblich – zu bezahlen. Außerdem mussten sie eidlich geloben, zeitlebens keinerlei Waidwerk mehr zu treiben und Urfehde schwören.

Solche Auflagen galten drei Jahre später auch Severin Stickel aus Oberkollbach. Er hatte in Neuweiler ein Reh gewildert und wurde in Calw festgesetzt. Seine Strafe umfasste mit 100 Gulden ein kleines Vermögen.

Außerdem hatte er sich zu verpflichten, zeitlebens keine Büchse mehr zu tragen und alle Wildfrevel, die ihm bekannt werden, "dem Forstmeister oder den Amtleuten anzuzeigen".