An die Ende April errichtete Blitzerattrappe in Dennach erinnert nur noch das betonierte Fundament (links im Bild). Foto: Jänsch

Staatsanwaltschaft prüft Straftatbestand der Amtsanmaßung. Fall abgeschlossen. Ergebnis unbekannt.

Neuenbürg-Dennach - Die täuschend echt wirkende Blitzerattrappe, die ein Dennacher Anwohner Ende April auf seinem Grundstück errichtet hatte, steht nicht mehr. Erst vor einigen Tagen hatte die Staatsanwaltschaft Pforzheim erklärt, dass sich der Fall "in der Prüfung" befinde, da der Straftatbestand der Amtsanmaßung in Betracht komme.

Inzwischen ist der Fall laut Regina Schmid, Sprecherin der Staatsanwaltschaft, abgeschlossen. Zum Ergebnis des Verfahrens wollte Schmid zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine Auskunft geben: "Es gibt den Grundsatz, dass Betroffene vom Ergebnis eines Verfahrens nicht aus der Presse erfahren sollen."

Laut Paragraf 132 des Strafgesetzbuches ist eine Amtsanmaßung dann gegeben, wenn sich ein Unbefugter "mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf". Wer sich dieser Straftat schuldig macht, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden.

Der Dennacher Erbauer der aufwendig errichteten Starenschreckattrappe begründet den Abbau so: "Ich habe mir einen Stichtag dafür gesetzt und dieser war erreicht." Die Entfernung des Blitzers sei auf keine äußeren Einflüsse zurückzuführen.

Abbau könnte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden

Auf das Ergebnis der Staatsanwaltschaft hat dies jedoch keinen Einfluss mehr: "Wenn man davon ausginge, dass hier eine Amtsanmaßung geschehen sei, so wäre die Tat ja bereits vollzogen", erklärt die Sprecherin der Staatsanwaltschaft.

Der Abbau könne laut Schmid höchstens in der Strafzumessung berücksichtigt werden: "Es macht einen Unterschied, ob ein Blitzer wochenlang steht oder nur einen Tag."