Der Druck auf Ungeimpfte steigt. Foto: Oxinoxi – Stock.adobe.com

Die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist am 15. Oktober in Kraft getreten. Das Landratsamt Freudenstadt erklärt, was sich ändert.

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Freudenstadt - Von Veranstaltern, Dienstleistern, Händlern oder Vereinen vor Ort vorgenommene Tests sind nur noch für die entsprechende Einrichtung gültig. Es dürfen somit nur noch offizielle Teststellen oder Arbeitgeber für ihre jeweiligen Beschäftigten Testnachweise ausstellen. In der Basisstufe, die momentan in Baden-Württemberg gilt, können Veranstalter sich für das 2G-Optionsmodell entscheiden. Bedeutet: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene.

Das gilt für Schüler

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre haben zu Veranstaltungen Zutritt, sofern sie noch zur Schule gehen. Jugendliche bis 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.

Regeln für Firmen

Für Beschäftigte und Mitarbeiter gilt bei der Veranstaltung jedoch weiterhin die Maskenpflicht. Nicht immunisierte Beschäftigte und Selbstständige mit Kontakt zu externen Personen sind verpflichtet, sich eigenständig zweimal pro Woche zu testen. Diese Tests müssen dokumentiert und vier Wochen aufbewahrt sowie auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorgezeigt werden. Arbeitgeber haben weder das Recht noch die Pflicht, die Einhaltung der Testpflicht zu kontrollieren.

Aufguss ohne Wedelei

In Saunen ist ein regelmäßiger Luftaustausch erforderlich. Bei Aufgüssen darf die Luft nicht verwedelt werden.