Ab Donnerstag gilt eine abendliche Ausgangssperre für Ungeimpfte. Foto: Michael

Die dauerhaft hohe Inzidenz im Kreis Rottweil Landkreis Rottweil hat Folgen: Ab Donnerstag, 25. November, gelten verschärfte Zugangs- und Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte.

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Kreis Rottweil - Die wichtigsten Änderungen, die das Landratsamt am Mittwochnachmittag bekanntgab, sind: Für Nicht-Immunisierte gilt eine nächtliche Ausgangssperre, außerdem dürfen sie keine Einzelhandelsgeschäfte mehr betreten. Dort gilt 2G. Ausgenommen sind Geschäfte für die Grundversorgung.

Inzidenzwert überschritten

Aufgrund der am Mittwoch in Kraft getretenen Änderung der Corona-Verordnung seien für Stadt- und Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen weitergehende lokale Beschränkungen vorgegeben. Der Landkreis Rottweil hat seit dem 12. November den entsprechenden Inzidenzwert von 500 überschritten. Am Dienstag lag die Inzidenz bei 629,3.

Damit liegen die Voraussetzungen für die Zugangsbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen des neuen Paragrafen 17 a der aktuellen Corona-Verordnung des Landes für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen vor. Das Gesundheitsamt Landkreises Rottweil hat dies nun offiziell festgestellt. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage des Landkreises unter www.landkreis-rottweil.de.

2G im Handel

Neben Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen sind für diese Personen ab Donnerstag auch Einschränkungen beim Zutritt in Einzelhandelsgeschäfte verbunden, die nicht der Grundversorgung dienen. So haben ab morgen nur noch immunisierte Personen Zutritt im Einzelhandel. Dies trifft den Handel nun direkt im Vorweihnachtsgeschäft. Ein Szenario, das viele befürchtet hatten. Abholangebote und Lieferservice sind von dieser neuen Regelung nicht betroffen.

Die Regelungen, gültig ab Donnerstag, 25. November, in der Übersicht

 Nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig.

 Betriebe und Märkte der Grundversorgung, für die die Zugangsbeschränkungen nicht gelten, sind: Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf.

 Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

– Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, Besuch von Veranstaltungen im Sinne des Paragrafen 10 Absätze 4, 6 und 7,

– Versammlungen im Sinne des Paragrafen 12, Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,

– Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,

- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,

– Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,

- für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,

- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Dies gilt, solange sich die Inzidenz auf einem derart hohen Niveau bewegt. Bei einer Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen von unter 500, treten die Maßnahmen einen Tag nach der entsprechenden Bekanntmachung außer Kraft.

Zur Erinnerung: Auch im April dieses Jahres war eine Ausgangssperre für den Kreis Rottweil verhängt worden. Damals lag die Inzidenz bei rund 150.