Die Landesregierung hat die CoronaVO mit Wirkung ab Mittwoch, 12. Januar, erneut angepasst. Dies teilt der Württembergische Fußballverband mit. Laut Mitteilung gelten die bisherigen Regelungen der Alarmstufe II unverändert bis mindestens 1. Februar 2022.
Und dies ungeachtet der Hospitalisierungsrate und der Auslastung der Intensivbetten. Weiterhin Gültigkeit haben auch die Sonderregelungen für Schülerinnen und Schüler – und zwar mindestens bis zum Außerkrafttreten der aktualisierten CoronaVO am 9. Februar 2022.
Fußball draußen – Schüler gelten wieder als getestet
Für das Training und für Freundschaftsspiele im Freien benötigen alle Spieler sowie das Funktionspersonal (Trainer, Betreuer) und Schiedsrichter – wie bisher – einen 2G-Nachweis. Schüler bis 17 Jahre sind im Hinblick auf die Sportausübung im Freien weiterhin von 2G ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis vorlegen. Zuschauer bei Freundschaftsspielen oder beim Training benötigen einen 2G-plus-Nachweis.
Ausnahmen: Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate vergangen sind – sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt.
Sport und Aufenthalt im Innenbereich
Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (zum Beispiel Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle gilt 2G plus.
Ausnahmen: Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate vergangen sind – sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt.
Schüler bis 17 Jahre sind im Hinblick auf die Sportausübung in geschlossenen Räumen und die Nutzung von Kabinen außerhalb der Ferien von der 2G-plus-Regelung ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis vorlegen. In den Schulferien muss ein Schnelltest vorgelegt werden.
Sonderregelungen gelten auch weiterhin für Beschäftigte im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften, aber auch Selbstständige. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sportler, Trainer, Medienvertreter oder weitere Beteiligte handelt. Für sie gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test). Zum Kreis des Beschäftigten zählen insbesondere alle Vertragsspieler sowie alle durch einen Arbeitsvertrag an den Verein gebundenen Trainer. Nicht zu den Beschäftigten zählen ehrenamtliche Funktionsträger und Trainer, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale ihrer Tätigkeit nachgehen.
Zuschauer & Maskenpflicht
Für öffentliche Veranstaltungen gilt 2G plus. Die maximale Zuschauerzahl ist begrenzt auf 500 Personen. In Innenräumen gilt weiterhin eine Maskenpflicht, Personen ab 18 Jahren müssen laut der neuen Corona-Verordnung eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen.
Wie geht es weiter?
"Die Fußballverbände in Baden-Württemberg (also auch der Südbadische Fußballverband, Anm. d. Red.) sind im engen Austausch mit dem zuständigen Kultusministerium und bemühen sich darum, dass die Sonderregelungen für Schüler weiterhin Bestand haben, um das Fußballspielen unter vertretbaren Voraussetzungen auch zukünftig – also über den 9. Februar hinaus – zu ermöglichen. Unverändert wird von den BW-Verbänden angestrebt, den Spielbetrieb wie geplant wieder aufzunehmen – soweit erforderlich auch unter den aktuellen Bedingungen der Alarmstufe II. Ob das möglich sein wird, hängt von der Entwicklung der pandemischen Lage und insbesondere von den dann geltenden Regelungen ab." So endet die Mitteilung des Württembergischen Fußballverbandes.