Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz auch am Freitag über dem Wert von 165, bleiben die Schulen und Kitas ab Montag vorerst geschlossen.   Foto: ©bluedesign –­ AdobeStock.com

Das Gesundheitsamt des Landratsamts geht davon aus, dass der Inzidenzwert im Schwarzwald-Baar-Kreis am Freitag, 23. April, weiter über dem Grenzwert von 165 liegen wird und somit zum dritten Mal in Folge darüber liegt. Das beudetet, dass Schulen in den Fernunterricht müssen und Kitas geschlossen werden.

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Schwarzwald-Baar-Kreis - Dieser Wert wird heute vom Landesgesundheitsamt an das Robert Koch-Institut (RKI) weitergeleitet und dort unter: www.rki.de/inzidenzen einen Tag später veröffentlicht.

Bundesnotbremse

Die Bekanntgabe, dass im Schwarzwald-Baar-Kreis die Sieben-Tage-Inzidenz somit an drei aufeinander folgenden Tagen über 165 liegt, wird voraussichtlich am morgigen Samstag erfolgen, so die Mitteilung des Landratsamts. Sollte diese Überschreitung eintreten, wirkt sich dies auf die Schulen und Kindertageseinrichtungen im Schwarzwald-Baar-Kreis aus, denn dann kommen die geltenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (Bundesnotbremse) uneingeschränkt und unmittelbar zur Anwendung.

Wird die Überschreitung des Grenzwertes von 165 durch das RKI morgen, am Samstag, 24. April, festgestellt, bedeutet das konkret für den Schwarzwald-Baar-Kreis, dass in Schulen ab Montag, 26. April, wieder Fernunterricht stattfindet und Kindertageseinrichtungen geschlossen sind.

Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, die Corona-Verordnung des Landes an die Regelungen des Bundes anzupassen. In der Landesverordnung soll dann auch geregelt sein, ob die Abschlussklassen und Förderschulen wiederum Ausnahmen bilden und hier auch weiterhin Präsenzunterricht stattfindet, und ob eine Notbetreuung in den Schulen und Kindertageseinrichtungen zugelassen wird.

Die bundesweite Notbremse sieht nun eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen Kontakte deutlich zu reduzieren und die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Diese Maßnahmen sind im neu eingefügten Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes zu finden. "Die meisten Instrumente sind vielen Bürgerinnen und Bürgern bereits bekannt, da sie auch schon bisher von Bund und Ländern zur Pandemiebekämpfung vereinbart wurden", so das Landratsamt, das die Regelungen im Folgenden zusammenfasst.

Kontaktbeschränkungen

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Hausstandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.

Geschäfte

Öffnungen von Geschäften: Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existenziellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.

Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

Freizeit

Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.

Ausgangsbeschränkungen

Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen laut Landratsamt dazu bei, dass Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.

Schulen

Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Das Infektionsgeschehen macht nicht vor der Schultür halt, teilt das Landratsamt mit. Aufgrund der dynamischen Infektionslage ist es daher wichtig, auch hier zu bundeseinheitlichen Regelungen zu kommen, wenn es die epidemiologische Lage erfordert. Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen (Regelung in der Corona-Verordnung des Landes).

Homeoffice

Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt, so das Landratsamt in seiner Mitteilung. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.