Negativzinsen sind mit dem Grundgedanken einer Geldanlage nicht vereinbar, schon gar nicht für Altersvorsorgeverträge, finden Verbraucherschützer. Foto: dpa

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert die Kreissparkasse Tübingen wegen einer ihrer Meinung nach rechtswidrigen Klausel und negativer Verzinsung.

Tübingen - Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Kreissparkasse Tübingen im Zusammenhang mit dem Riester-Sparen abgemahnt. Konkret geht es um den Riester Banksparplan „VorsorgePlus“, bei dem die Sparkasse nach Auffassung der Verbraucherschützer eine rechtswidrige Klausel zur Zinsanpassung verwendet. Außerdem hält die Verbraucherzentrale die von der Sparkasse im Preisverzeichnis festgelegte negative Grundverzinsung für den Banksparplan-Vertrag in Höhe von aktuell minus 0,5 Prozent für rechtswidrig. Negativzinsen seien mit dem Grundgedanken einer Geldanlage nicht vereinbar, schon gar nicht für Altersvorsorgeverträge. „Dass Anbieter nun offenbar sogar bei der staatlich geförderten Riester-Rente nicht davor zurückschrecken, statt Zinsen zu zahlen nun ein Entgelt einzufordern, zeigt einmal mehr, wie dringend die private Altersvorsorge reformiert werden muss“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Klagen wegen Negativzinsen gegen Volksbank Reutlingen

Nauhauser kritisiert zudem eine Zinsanpassungsklausel beim VorsorgePlus-Vertrag der Sparkasse als „intransparent und damit rechtswidrig“. Der Klausel zu folge soll sich während der Vertragslaufzeit die Zinsanpassung an einem Zinssatz ausrichten, der sich wiederum an von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätzen orientiert. Es bleibe aber unklar, welche Zinssätze konkret gemeint seien, stellt Nauhauser fest.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte erst kürzlich gegen die Volksbank Reutlingen wegen so genannter Negativzinsen bei verschiedenen Geldanlagen Klage beim LG Tübingen eingereicht (Az. 4 O 187/17). Entschieden ist die Klage noch nicht, ein Urteil steht noch aus.