Posts wie diesen hat die Stadt auf ihren Social Media-Kanälen abgesetzt. „Unzulässig“, kritisiert die IG Sport- und Familienbad. Foto: Screenshot): Anja Bertsch

Der Kampf um Stimmen beim Bürgerentscheid Naturbad läuft – und die Stadt Schopfheim mischt auf Social Media kräftig mit. Die IG prangert eine „tendenziöse Nein-Kampagne“ an.

Wer sich als Schopfheimer auf Social Media tummelt, kommt derzeit am Thema Naturbad und Bürgerentscheid nicht vorbei: „Ja-“ und „Nein-Aufrufe“, Faktenchecks hier und „FAQ“ dort, mal unterm Logo der IG Sport- und Familienbad, mal mit amtlichem Briefkopf der Stadt.

 

Vor diesem Hintergrund erhebt die IG Sport- und Familienbad (IG) nun gegenüber der Stadt den Vorwurf des „Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot“. Konkreter Anlass sind Aufrufe auf der städtischen Homepage, auf Instagram und Facebook, beim Bürgerentscheid mit „Nein“ (und damit für die von der Stadt favorisierten Naturbad-Sanierung) zu stimmen.

„Unzulässige Meinungslenkung“

Kritisiert wird auch eine Schlagseite bei den „FAQ“ („Frequently asked Questions“, ein Frage-Antwort-Format) in Veröffentlichungen der Stadt, die „unter dem Deckmantel von ’Information’ einseitig die Position der Stadt propagieren.“ Für Bürger wirke das wie „amtliche Wahrheit“, obwohl es „nur eine Parteilinie“ sei. Das verstärke die „Gefahr unzulässiger Meinungslenkung durch staatliche Autorität“.

„Klare Abstimmungsempfehlung“, „positiv überhöhte Naturbad‑Werbung“ und „tendenziöse FAQ“: In der Gesamtheit entstehe der Eindruck „einer von der Stadt geführten Kampagne gegen das Bürgerbegehren, die die freie Willensbildung ... unzulässig beeinflusst“, kritisiert die IG in einem Schreiben an Bürgermeister Dirk Harscher von Mittwoch.

„Politischer Akteur in eigener Sache“

Damit überschreite die Stadt das Neutralitätsgebot für wahlähnliche Verfahren: „Sie nutzt amtliche Ressourcen, um für eine bestimmte Stimmabgabe zu werben, statt neutral zu informieren. Die Stadt tritt als politischer Akteur in eigener Sache auf“, lautet der Vorwurf.

Die IG fordert nun den „Verzicht auf die weitere einseitige Kampagnenkommunikation“. Andernfalls behalte man sich vor, die Angelegenheit der Kommunalaufsicht vorzulegen und weitere rechtliche Schritte zu prüfen.

Stadt Schopfheim löscht Posts

Die Stadt hat schnell reagiert: Noch am Mittwochabend, eine Stunde nach Eingang der Beschwerde, waren die kritisierten Posts auf den städtischen Kanälen auf Facebook und Instagram sowie auf der städtischen Homepage gelöscht. „Wir werden eine umfangreiche Prüfung veranlassen. Bis diese Prüfung vorliegt,  haben wir eine Löschung der Beiträge .... vorgenommen“, teilt der Bürgermeister dazu ebenfalls noch am Mittwochabend mit; er gehe davon aus, dass diese Prüfung bis Freitag abgeschlossen ist.

Zur Neutralität verpflichtet?

Dabei dürfte es zunächst um die Frage gehen, in wieweit eine Kommune in einem solchen Fall tatsächlich zur Neutralität verpflichtet ist. Das zugrundeliegende Bürgerbegehren richtet sich ja gerade gegen einen Gemeinderats-Beschluss, der einer expliziten Empfehlung der Stadt folgt. Die Stadt Schopfheim ist damit in dieser Angelegenheit von vornherein nicht neutral. Muss sie sich dennoch neutral verhalten?

Daran anschließend stellt sich die Frage, in wieweit die Stadt die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen und die offiziellen Kommunikations-Kanäle nutzen darf, um ihre Position in die Öffentlichkeit zu tragen. Die IG sieht hier klar „die Grenzen zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit im Umfeld eines Bürgerentscheids verletzt.“

Ähnlich gelagerter Fall in Offenburg

In einem augenscheinlich ähnlich gelagerten Fall hat das Verwaltungsgericht Freiburg gerade vor ein paar Tagen einen Eilantrag gegen einen amtlichen Flyer der Stadt Offenburg abgelehnt: Eine Gemeinde müsse bei einem Bürgerentscheid „lediglich das Sachlichkeitsgebot beachten, nicht aber das bei Wahlen für den Staat geltende Neutralitätsgebot“, heißt es zur Begründung. Konkret geht es in diesem Fall um einen Bürgerentscheid – ebenfalls am 8. März – zur Zukunft des Offenburger Flugplatzes.

„Unmittelbare Abstimmungsempfehlung unzulässig“

Allerdings verweist das Verwaltungsgericht im selben Zusammenhang auch auf Grenzen: Äußerungen seien dann unzulässig, „wenn sie ... sich mit einer eindeutigen, unmittelbaren Abstimmungsempfehlung gezielt an die Abstimmenden wenden“, heißt es vom Gericht – und da dürfte sich die Stadt Schopfheim mit ihrer „Nein-Kampagne“ womöglich doch angesprochen fühlen.

„Umfassende Neutralität kaum möglich“

Das Landratsamt verweist in einer ersten Einschätzung gegenüber unserer Zeitung darauf, dass die Gemeinde bei einschlägigen Veröffentlichungen „zur Wahrheit und Sachlichkeit verpflichtet“ sei. „Eine umfassende Neutralität ist dabei allerdings kaum möglich, weil ja unterschiedliche Positionen vorhanden sind, deren jeweiligen Gründe ja gerade dargestellt werden sollen, sonst gäbe es ja gar keinen Anlass für ein Bürgerbegehren.“

Unabhängig von der Neutralitätsfrage indes ergebe sich aus der Gemeindeordnung „eine strikte Verpflichtung zur Chancengleichheit“. Das bedeute, „dass den Initiatoren eines Bürgerentscheids stets die gleichen Möglichkeiten wie den Gemeindeorganen eingeräumt werden muss, um ihre Position darzustellen“.