Das Tübinger Landgericht hat gestern entschieden, dass die Ärzte am Krankenhaus Nagold im Fall des Willi W. alles richtig gemacht haben. Foto: Fritsch

Gericht weist Klage zurück. Vorgehen bei OP hat medizinischen Anforderungen entsprochen.

Nagold/Tübingen - "Die Klage ist abgewiesen worden", verkündete gestern im Tübinger Landgericht Richter Christoph Sandberger. Die Beklagte, zu deren Gunsten so entschieden wurde, war die Kreiskliniken Calw gGmbH als Träger des Klinikums Nagold. Geklagt hatte Willi. W. aus einer Kreisgemeinde.

Er hatte dem Nagolder Kreiskrankenhaus, oder genauer einem Oberarzt, vorgeworfen, Pfusch an ihm begangen zu haben. Nach einer Gallenoperation im Jahr 2007 hätten seine Beschwerden kein Ende nehmen wollen, behauptet W. Er sei im Nagolder Krankenhaus nicht ausreichend und sorgfältig genug untersucht worden. Er sei praktisch auf Verdacht operiert worden, andere Ursachen seiner Beschwerden seien gar nicht in Betracht gezogen worden.

Das Gericht unter Vorsitz von Christoph Sandberger sieht das ganz anders. Es stützt sich auf die Einschätzung eines Gutachters vom Chirurgischen Zentrum des Klinikums Augsburg, der in der ersten Verhandlung ausgesagt hatte. "Nach der maßgeblichen Leitlinie waren die erforderlichen Voraussetzungen für den Eingriff gegeben", hat dieser festgestellt. Ein Kernspintomogramm, wie es der Kläger im Nachhinein gerne gehabt hätte, gehöre in einem solchen Fall nicht zu der gebotenen Diagnostik. Dagegen hätte man ein Computertomogramm des Oberbauchs gemacht. Und dieses sei ähnlich in der Aussagekraft wie ein Kernspintomogramm.

Willi. W. war mit der Zeit zur Auffassung gelangt, dass eine nach einem Hausarztwechsel festgestellte Leberentzündung und nicht eine gestaute Galle der Grund seiner Oberbauchbeschwerden gewesen sei. Auch das hat der Sachverständige in seinem Gutachten verneint.

Richter Sandberger nahm ebenfalls dazu Stellung, indem er der Einlassung des Augsburger Arztes folgte. Ansonsten betonte er in Richtung des Klägers, dass in einem solchen Fall am Tag der Entscheidungsverkündung nicht Raum und Zeit sei, die Gründe eingehend darzulegen. Er hätte am Vorgehen im Nagolder Krankenhaus aber keine Fehler finden können. Die Indikationen seien alle angebracht gewesen. Das Vorgehen hätte auf jeden Fall allen medizinischen Anforderungen entsprochen.

Weiteres kann Willi W. nachlesen, wenn ihm die Entscheidung nebst Begründung schriftlich zugestellt worden ist. Das Papier bekommt auch die Gegenseite, die gestern vor Gericht gar nicht erschienen war. Willi W. will sich danach erst einmal mit seinem Rechtsanwalt unterhalten und mit ihm darüber sprechen, ob das Urteil so hingenommen werden soll. Gegebenenfalls will er aber auch Beschwerde einlegen.