Bei unverheirateten Partnern ist es besonders wichtig, dass sie ein Testament haben – wenn sie ihrem Partner etwas vererben möchten. Foto: dpa/Jens Büttner

In Deutschland werden jedes Jahr Milliardenbeträge vererbt. Doch beim Erben und Vererben kann man auch einiges falsch machen. Was man hinsichtlich Testament, Erbschaftsteuer und Pflichtteil beachten muss.

Stuttgart - Es geht um sehr viel Geld: Mehr als 200 Milliarden Euro wechseln Schätzungen zufolge jedes Jahr als Erbschaft oder Schenkung den Besitzer. Doch bei der Nachlassverwaltung können irrtümliche Annahmen und Halbweisheiten schnell zu Fallstricken werden.

 

Was regelt das Testament?

In einem Testament kann festgelegt werden, wer erben soll und wer nicht. Damit das Testament rechtsgültig ist, muss es der Erblasser handschriftlich verfassen und mit Angabe von Ort und Datum unterzeichnen. Um Zweifeln vorzubeugen, sollte man das Dokument zudem mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschreiben. Alternativ kann ein Testament vor dem Notar erstellt werden. So werden Formfehler, die zur Unwirksamkeit des Testaments führen können, vermieden. Grundsätzlich muss der Verfasser mindestens einen Erben benennen. Außerdem ist es möglich, Auflagen und Bedingungen im Testament festzulegen, die mit dem Erbe verknüpft sind. Der Verfasser kann die Bedingung aufstellen, dass ein Enkel sein Erbe erst erhalten soll, wenn er volljährig ist. Unabhängig vom Testament erben Verwandte erster Ordnung oder Ehepartner immer mindestens ihren Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Was passiert, wenn es kein Testament gibt?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt hierzulande die Erbfolge, wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat. Demnach erben Familienmitglieder je nach Verwandtschaftsgrad, welcher wiederum in drei Ordnungen unterteilt ist. Die erste Ordnung bilden Kinder beziehungsweise Enkelkinder des Erblassers. Zur zweiten Ordnung gehören Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge legt die Erbberechtigten in absteigender Reihenfolge fest. „Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise ein Kind, erben Familienmitglieder der zweiten und dritten Ordnung nichts“, erklärt Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der IDEAL Versicherung. Eine Ausnahme sind Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Sie erben immer, obwohl sie nicht zur Verwandtschaft gehören.

Mit wie viel Erbschaftsteuer muss man rechnen?

Mittels der Erbschaftsteuer fordert das Finanzamt seinen Anteil ein, der Steuersatz liegt in der Regel bei 30 Prozent. Wie viel letztlich gezahlt werden muss, hängt auch vom verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe ab. Es gelten recht hohe Freibeträge: Der überlebende Ehepartner kann bis zu 500 000 Euro steuerfrei erben, die Kinder und Stiefkinder jeweils 400 000 Euro. Für Enkel liegt die Freibetragsgrenze bei 200 000 Euro, für alle übrigen Abkömmlinge und die Eltern bei 100 000 Euro. Freunden und Geschwistern kann man 20 000 Euro steuerfrei vermachen.

Wann kann man das Erbe ausschlagen?

Auf Erben gehen auch Schulden des Verstorbenen über. Daher haben sie sechs Wochen Zeit zu entscheiden, ob sie das Erbe ausschlagen wollen. „Um sich ein Bild zu machen, sollten Erben die Unterlagen und Konten des Erblassers prüfen und die zuständigen Ämter um Auskunft bitten“, sagt Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Beschließt der Erbe, auf den Nachlass zu verzichten, muss er dies gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Dazu muss er die Ausschlagung beim Gericht zur Niederschrift erklären oder eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung einreichen.

Was müssen unverheiratete Paare beachten?

Unverheiratete haben keinerlei gesetzliche Ansprüche im Todesfall des Partners. Deshalb ist hier ein Testament oder ein notarieller Erbvertrag dringend nötig – sonst geht die Erbschaft im Todesfall an die nächsten Verwandten des Verstorbenen. „Alleinerbe kann der überlebende Partner nur werden, wenn ein vom Notar beurkundeter Erbvertrag oder ein entsprechend lautendes und wirksames Testament aufgesetzt wurde“, sagt Christoph Klitzing, Rechtsexperte bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall.

Was gilt beim Vererben von Immobilien?

Unabhängig davon, ob das Erbe den jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Freibetrag übersteigt, kann eine Immobilie steuerfrei an den überlebenden Ehepartner oder die Kinder vererbt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass der entsprechende Wohnraum vom Erben für mindestens zehn Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wird. Im Fall der Kinder gilt die Regelung, dass die Steuerbefreiung nur für Wohneigentum bis maximal 200 Quadratmeter möglich ist. Für jeden Quadratmeter mehr werden wieder Steuern fällig.