Eine Bordellbetreiberin hat im Rechtsstreit mit der Stadt Leinfelden-Echterdingen (Kreis Esslingen) um die Bezahlung von Vergnügungssteuer einen Teilerfolg errungen.
Der Streit zwischen der Bordellbetreiberin und Leinfelden- Echterdingen hatte sich entzündet, weil die Stadt die Steuern auf die Gesamtfläche des Etablissements zugrunde gelegt hatte. Die Bordellbetreiberin vermietet aber nur 33 Zimmer tageweise an die Prostituierten. Darüber hinaus stehen Besuchern ein sogenannter Kontakthof sowie eine Cafeteria zur Verfügung.
In der Vergnügungssteuersatzung der Stadt ist jedoch ausschließlich erwähnt, dass für die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" Steuern entrichtet werden müssen. Das Gericht kam deswegen zur Auffassung, dass lediglich die Räume, die von den Prostituierten angemietet werden können, steuerpflichtig sind.