Einen jahrelangen Streit um eine Garage in Frickenhausen (Kreis Esslingen) hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim entschieden. Die Richter haben dabei ein Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart kassiert. Die Garage muss nun – neun Jahre nach deren Bau – abgerissen werden.
Frickenhausen - Ein jahrelanger Streit um eine Garage in Frickenhausen (Kreis Esslingen) ist nun vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim gelandet. Die Richter haben dabei – anders als zuvor das Esslinger Landratsamt und anders als das Verwaltungsgericht in Stuttgart – entschieden, dass das Landratsamt den Abriss einer Garage knapp neun Jahre nach deren Bau anordnen muss. Das Urteil hat überrascht. „In den meisten Fällen haben die Kläger in solchen Nachbarschaftsstreitigkeiten keinen Erfolg“, erklärt ein Sprecher des VGH. Hier habe aber der Kläger einen Anspruch darauf, dass das Landratsamt aktiv werde.
Im November 2005 hatte der Nachbar des Klägers eine Baugenehmigung für eine Garage auf seiner Grundstückskante beantragt – und wohl gleich mit dem Bau begonnen. Als das Landratsamt im Juli 2006 die Garage erlaubte, stand sie längst. Das hatte den Nachbarn zunächst nicht gestört. Erst im April 2007, also ein Jahr nach der Fertigstellung, bat der Kläger das Landratsamt, die Höhe der Garage zu überprüfen. Da sein Gelände zur Garage hin abschüssig ist, wurde samt der Stützmauer eine Wandhöhe von rund vier Metern festgestellt. Erlaubt sind nur drei Meter. Nicht sauber geklärt werden konnte, ob der Kläger durch das Abgraben seines Geländes die Höhe verändert hat. Er hat dies stets bestritten. Das Landratsamt hatte immer wieder auf die ungeklärten Höhenverhältnisse hingewiesen und sich in der Ablehnung des Abrissbegehrens auch auf das Argument gestützt, der Kläger hätte die illegale Bautätigkeit binnen eines Monats anzeigen müssen. Da er das erst nach einem Jahr getan habe, hätte er sein Recht verwirkt.
Dieser Argumentation sind zwar die Stuttgarter Richter, jedoch nicht die des VGH gefolgt. Der Anspruch auf einen Rückbau sei in diesem Fall nicht nach einem Monat verwirkt. Aus Sicht der Richter kommt jetzt eigentlich nur noch die Abrissanordnung in Frage. Nach einem Gutachten, das der VGH dem Urteil zugrunde gelegt hat, befindet sich die Dachoberkante 3,85 Meter über dem Boden. Die Garage müsse also 85 Zentimeter niedriger werden. In diesem Falle, so die Beklagten, sei eine sinnvolle Nutzung nicht mehr möglich. Der Eigentümer kann nun auch nach dem rechtskräftigen Urteil einen Vorschlag unterbreiten, um Teile der Baus zu retten. Genau das habe dieser vor, erklärte der Sprecher des Landratsamts. Vor einer endgültigen Entscheidung über den Abriss werde man deshalb das neue Baugesuch abwarten.