Im Februar 2025 kommt es auf dem Rottweiler Friedrichsplatz zu einer folgenreichen Auseinandersetzung: „Versuchter Mord“ lautet der Vorwurf. Jetzt endete der Fall am Landgericht. (Symbolbild) Foto: Nädele

Im Prozess um den Flaschenangriff in Rottweil prägen widersprüchliche Zeugenaussagen und Gutachten den zweiten Verhandlungstag am Landgericht. Dann wird das Urteil verkündet.

Im Prozess gegen einen 25-Jährigen aus Rottweil, dem versuchter Mord vorgeworfen worden war, ist am Montagnachmittag vor dem Landgericht Rottweil das Urteil gefallen. Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, dem Geschädigten eine Glasflasche gegen den Kopf geschlagen zu haben.

 

Zu Beginn des zweiten Verhandlungstages wurden erneut Zeugen gehört. Zunächst sagte der Besitzer der Bar aus, in der sich der Angeklagte und sein Begleiter vor dem Vorfall aufgehalten hatten. Der Barbesitzer schilderte, dass er den Angeklagten gebeten habe, noch etwas in der Bar zu bleiben, nachdem sie gemeinsam den späteren Geschädigten wegen dessen auffälligen Verhaltens nach draußen geleitet hatten. Ein neuerliches Aufeinandertreffen sollte so vermieden werden.

Zwischen dem Rauswurf und dem Zeitpunkt, als der Angeklagte und dessen Begleiter die Bar verließen, hätten laut Barbesitzer lediglich zehn Minuten gelegen. Der Angeklagte selbst hatte am ersten Verhandlungstag noch von etwa zwei Stunden gesprochen.

Anschließend wurden zwei Freunde des Angeklagten vernommen, deren Aussagen allerdings widersprüchlich waren. Staatsanwaltschaft und Kammer äußerten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben.

Lebensgefährliche Schäden möglich

Eine Gerichtsmedizinerin erläuterte anhand von Lichtbildern die Verletzungen des Geschädigten. Sie erklärte, dass diese eindeutig auf Glasscherben zurückzuführen seien. Schläge mit einer Flasche auf den Kopf könnten grundsätzlich lebensgefährlich sein und schwere Schäden verursachen. Der Geschädigte sei zudem gestürzt und habe erbrochen. Dadurch habe die Gefahr bestanden zu ersticken, was ebenfalls zum Tod hätte führen können. Eine konkrete Lebensgefahr allein durch den Schlag mit der Flasche habe jedoch nicht bestanden, wohl aber durch die Bewusstlosigkeit in Verbindung mit dem Erbrechen.

Ein Psychologe erklärte, er habe beim Angeklagten keine psychologischen Auffälligkeiten festgestellt. Dessen Steuerungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen.

Heimtücke als Mordmerkmal

Der Staatsanwalt erklärte in seinem Plädoyer, es habe sich ein widerspruchsfreies Bild ergeben. Der Geschädigte habe nicht mit dem Schlag gerechnet. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass ein solcher Schlag zum Tod führen könne und lebenslange Folgen nach sich ziehe. Für den Angeklagten spreche seine Einlassung vor Gericht. Eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit durch Drogen- und Alkoholkonsum habe nach Einschätzung des Psychologen nicht vorgelegen. Der Staatsanwalt plädierte auf versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er bejahte den Tötungsvorsatz und nannte Heimtücke als Mordmerkmal. Zudem sei der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft. Er hielt eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren für angemessen. Die Vertreterin der Nebenklage schloss sich dieser Forderung weitgehend an.

Die Verteidiger des Angeklagten hielten in einem ausführlichen Plädoyer dagegen, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren nicht angemessen sei. Sie betonten, der Angeklagte habe sich reflektiert und respektvoll gezeigt. Von versuchtem Mord könne nicht ausgegangen werden.

Das Urteil

Um 16 Uhr verkündete die Kammer das Urteil: Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs – der Glasflasche – schuldig gesprochen.

Die Kammer wertete die Tat als spontane Tatbegehung. Auch der erhebliche Einfluss von Kokain und Alkohol spreche gegen einen Tötungsvorsatz. Unter Einbeziehung zweier anderer Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verhängt.