Die echten Polizeibeamten führen mit dem jugendlichen „falschen“ Kollegen (vorne links) ein ernstes Gespräch auf der Fasnet in Rottweil. Foto: Corinne Otto

Wie weit darf eine Verkleidung gehen und wo beginnt eine Straftat? Ein aktueller Fall in Rottweil zeigt, welche Konsequenzen das Tragen eines Polizeikostüms haben kann.

Ein als Polizist verkleideter Jugendlicher zog am Schmotzigen Donnerstag in Rottweil die Blicke der echten Polizei auf sich. Welche Konsequenzen der 17-Jährige nun tragen muss und ob die Polizei in der Region häufiger mit täuschend echten Polizeikostümen an der Fasnet zu tun hat – wir haben nachgefragt.

 

In der Rottweiler Innenstadt ging ein 17-Jähriger bei seiner Verkleidung etwas zu weit und schlüpfte in ein Polizeikostüm, das ein vermeintlich echtes Hoheitsabzeichen trug, so eine Mitteilung der Polizei. Die Aufmachung des Abzeichens, das in einem Online-Shop erworben wurde, ließ die Verkleidung täuschend echt aussehen, spezifiziert Fabian Herkommer, Polizeisprecher des Polizeipräsidiums Konstanz.

Laut Mitteilung nahmen die echten Beamten dem Jugendlichen das Abzeichen ab und leiteten ein Strafverfahren wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen nach Paragraf 132a des Strafgesetzbuchs ein.

Dieser Paragraf besagt: „Wer unbefugt inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Letztlich entscheidet aber die Staatsanwaltschaft Rottweil über eine eventuelle Strafe im Fall des 17-Jährigen, erläutert Herkommer.

Ein weiterer Fall in Rottweil

Bereits letztes Jahr sei es beim Schmotzigen Donnerstag in Rottweil zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. „Ein 19-jähriger konnte damals in der Hauptstraße mit einer alten Polizeiuniform angetroffen werden. Hier waren an der Schirmmütze, dem Hemd sowie der Jacke Hoheitsabzeichen angebracht.“

In den Landkreisen Calw und Freudenstadt sei es hingegen nicht zu solchen Vorkommnissen gekommen, meint Janina Riedinger Polizeisprecherin des zuständigen Polizeipräsidiums Pforzheim.

Polizeikostüme im Zollernalbkreis

In den letzten drei Jahren sind im Zollernalbkreis insgesamt lediglich zwei Fälle zum „Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ registriert worden, erklärt Leiter der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit des Polizeipräsidiums Reutlingen. „Je ein Fall im Jahr 2023 und 2024.“

Keiner davon sei jedoch auf das Tragen eines Polizeikostüms oder generell auf die Fastnacht zurückzuführen. Unter den Paragrafen falle nämlich auch der Missbrauch von Berufsbezeichnungen wie beispielsweise Arzt und Rechtsanwalt.

„Letztendlich sind uns sowohl im letzten als auch im laufenden Jahr 2026 – wie in den Jahren zuvor – keine dahingehenden Fälle im Rahmen der Fasnet bekannt geworden“, so Lutz.

Das Tragen eines Polizeikostüms

Grundsätzlich sei das Tragen eines Polizeikostüms ohne Hoheitszeichen mit Landes- beziehungsweise Bundeswappen und Dienstgradabzeichen allerdings erlaubt. „Das Kostüm muss jedoch deutlich als solches erkennbar sein“, so Riedinger.

„Wir als Polizei raten dazu, keinerlei Original-Uniformteile zu tragen und auch keine offiziellen Abzeichen wie Wappen zu benutzen“, ergänzt Lutz. Auch die Verwendung von täuschend echt wirkenden Abzeichen könne strafbar sein, weshalb er davon abrate, diese Teile zu verwenden, auch außerhalb des Kontexts der Fasnet.