Das Video, das die Vorfälle nach Abpfiff des Kreisliga-A-Derbys zwischen der SG Herzogsweiler/Durrweiler und der SG Dornstetten zeigt, ist Auslöser der Diskussion. Foto: Geideck

Nach dem Video-Zoff zwischen der SG Herzogsweiler/Durrweiler und der Schiedsrichtergruppe Calw fragen sich viele Vereine und Zuschauer: Darf auf einem Sportplatz gefilmt werden? Und dürfen diese Videos veröffentlicht werden? Wir haben beim Württembergischen Fußballverband nachgehakt.

Die Szenen, die sich nach Abpfiff des Kreisliga-A-Derbys im Fußballbezirk Nördlicher Schwarzwald zwischen der SG Herzogsweiler/Durrweiler und der SG Dornstetten abspielten, sorgten für viel Gesprächsstoff. Spieler der Heimmannschaft bedrängten den Unparteiischen Ayhan Keser von der Schiedsrichtergruppe Calw, der schließlich die Polizei rief und Anzeige wegen Körperverletzung und Beleidigung erstattete. Das Film-Team der SG Dornstetten, das die Partie aus Analyse-Zwecken aufnahm, fing die Szenen ein und verbreitete das Video. Das wiederum kritisierte die SG Herzogsweiler/Durrweiler, die mit rechtlichen Schritten drohte, weil gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen worden sei. Das wirft die Frage auf: Darf überhaupt auf einem Sportplatz gefilmt werden? Und darf das Video anschließend dann auch veröffentlicht werden?

 

Video ist dem WFV bekannt

„Der konkrete Fall und das entsprechende Video sind uns bekannt“, sagt Heiner Baumeister sofort. Die Frage, wer beim Filmen auf einem Sportplatz um Erlaubnis gefragt werden muss, beantwortet der Pressesprecher des Württembergischen Fußballverbands (WFV) so: „Zunächst liegt das Hausrecht beim Heimverein, das heißt der Gastgeber bestimmt über das Zutrittsrecht und die Vorgaben für Zuschauer und Gäste.“

Auf dem Sportplatz in Durrweiler hatte der Gastgeber dem Dornstetter Film-Team die Genehmigung erteilt. Auf dem Video ist zu hören, wie der Vorsitzende Johannes Leibold bei Anpfiff den Zuschauern über die Lautsprecher mitteilt, dass die Partie gefilmt wird.

Das empfiehlt der WFV

Grundsätzlich sagt Baumeister: „Wir empfehlen unseren Vereinen, durch einen entsprechenden Aushang in den Eingangs- und Aufenthaltsbereichen einen entsprechenden Hinweis anzubringen – wenn der Verein selbst Videoaufnahmen machen möchte. Mit dem Betreten des Sportgeländes begibt sich der Zuschauer in den öffentlichen Raum und stimmt damit gleichzeitig einer gewissen Einschränkung der Persönlichkeitsrechte zu. Konkret auf Videoaufnahmen bezogen bedeutet dies, dass ein Zuschauer als Teil einer größeren Gruppe– in der Regel mehr als drei Personen – auf Fotos oder Videos zu sehen ist, nicht allerdings als Hauptperson.“

Nach Abpfiff filmen?

In Durrweiler wurden die Zuschauer darauf aufmerksam gemacht, dass das Spiel gefilmt wird. Die Vorfälle ereigneten sich jedoch wenige Sekunden nach dem Abpfiff – also nach der Partie. Hätte das Video das Bedrängen des Schiedsrichters somit gar nicht zeigen dürfen? Baumeister sieht das so: „Entscheidend ist die Dauer der Veranstaltung beziehungsweise der Aufenthalt auf dem Sportgelände im öffentlichen Raum, nicht der Abpfiff. Zudem handelt es sich hierbei um eine private Aufnahme mit dem Handy.“ Auf die Frage, ob ein Video dann auch im Internet hochgeladen werden darf, sagt der WFV-Sprecher nur: „Im gesetzlichen Rahmen.“

Und was sagt der Verband dazu, dass immer häufiger auf Sportplätzen gefilmt wird? Baumeister merkt dazu nur an: „Der WFV nutzt vorliegendes Videomaterial in der Sportgerichtsbarkeit.“