Rund 800 Bundespolizisten ist am Donnerstag ein Schlag gegen mutmaßliche Schleuserkriminalität und illegale Prostitution gelungen. Auch in Calw waren die Beamten im Einsatz. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärt, was den Beschuldigten jetzt droht. Doch was geschieht mit den eingeschleusten Frauen?
Die Vorwürfe wiegen schwer: gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern, Steuerhinterziehung, illegale Prostitution.
Gegen insgesamt neun Verdächtige ermittelt die Bundespolizei, drei von ihnen wurden an diesem Donnerstag im Rahmen einer bundesweiten Razzia verhaftet.
Alle drei sind chinesische Staatsangehörige
Eine der Festgenommenen, eine 41-jährige Frau, soll einen Massage-Salon in Calw mitbetrieben haben, in dem nach Angaben der Behörden illegale Prostitution ausgeübt worden sei.
Den beiden anderen Verhafteten, einer 34-Jährigen und einem 42-jährigen Mann, wird zur Last gelegt, zwischen Oktober 2022 und Oktober 2024 zahlreiche Frauen aus der Volksrepublik China eingeschleust, als Prostituierte beschäftigt und beherbergt zu haben. Alle drei sind selbst chinesische Staatsangehörige.
Sollten die Beschuldigten verurteilt werden, könnten sie hohe Strafen erwarten. „Das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern und die Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall sind mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht (Höchststrafe)“, erklärte am Freitag Nils Lund, Staatsanwalt und Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, auf Anfrage unserer Redaktion.
Auf das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen sei zudem mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu rechnen (Höchststrafe).
Was jedoch konkret auf die Beschuldigten zukomme, lasse sich erst nach einem Gerichtsverfahren bestimmen, führt der Staatsanwalt weiter aus.
Probleme könnten auch auf die eingeschleusten Frauen zukommen. Mit deren Fällen beschäftigen sich nun zunächst die jeweils zuständigen Ausländerbehörden. Denn wie die Polizei am Donnerstag mitteilte, verfügten die Chinesinnen mindestens nicht über einen Aufenthaltstitel, der sie dazu berechtigt hätte, in Deutschland zu arbeiten.
Zur Ausreise verpflichtet
Nach Angaben des Bundesinnenministeriums sieht das Aufenthaltsgesetz sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor. Fünf davon, etwa das Visum, werden befristet erteilt. Für Einreise und Aufenthalt benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Ein solcher bedeutet aber nicht automatisch, dass auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf.
Und: Nach Paragraf 50 des Aufenthaltsgesetzes ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt – etwa weil dieser befristet war und ausgelaufen ist.
Der Betroffene hat das Bundesgebiet sowie das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der EU und der anderen Schengen-Staaten in einem solchen Fall unverzüglich oder bis zum Ablauf einer gesetzten Ausreisefrist zu verlassen.