Seit einem Brand in der Calwer Bahnhofstraße ist das Haus unbewohnbar. Ein Schicksal, das jeden treffen kann. Was dann? Im Zweifel hilft die Stadt – doch sie ist nicht immer zuständig.
Es war ein später Freitagabend Ende Februar, kurz nach 22.30 Uhr, als das Leben der Bewohner eines Wohnhauses in der Badstraße unerwartet völlig auf den Kopf gestellt wurde.
Mutmaßlich durch eine brennende Kerze, so gab die Polizei später auf Anfrage unserer Redaktion Auskunft, brach ein Feuer im Gebäude aus – vermutlich im Bereich des Fensters.
Etliche Einsatzkräfte rückten an, die Feuerwehr löschte bis in die Nacht hinein.
Eine Bewohnerin konnte selbstständig ihre Wohnung verlassen, wurde jedoch durch eine Raugasvergiftung leicht verletzt. Auch ein Feuerwehrmann zog sich leichte Verletzungen zu.
Rund 150 000 Euro Sachschaden entstanden einer Schätzung zufolge. Das Gebäude war unbewohnbar.
Ein Unglück, wie es im Grunde jedem widerfahren kann. Doch wohin können Betroffene sich dann wenden, falls sie keine andere Bleibe haben?
Hilfe im Notfall
Im Notfall weiß die Stadt Calw Rat, erklärt Tim Strobel, Leiter Stabstelle Strategie & Projekte, auf Anfrage. Denn für solche Fälle gibt es verschiedene Unterkünfte, auf die die Verwaltung zurückgreifen kann.
Neben einem Gebäude im Walkmühleweg in der Kernstadt stehen weitere Standorte mit Einzel- und Doppelwohnmodulen zur Verfügung – in Altburg nahe der Schwarzwaldhalle sowie im Gewerbegebiet Stammheimer Feld.
Aber: „Dabei handelt es sich um Notunterkünfte; dementsprechend sind sie nicht für einen dauerhaften Aufenthalt vorgesehen“, erklärt Strobel.
In einem der Wohnmodule habe Oberbürgermeister Florian Kling auch die Betroffene des Brandes in der Bahnhofstraße vorübergehend untergebracht. Zwischenzeitlich sei sie jedoch bei Angehörigen untergekommen.
Pflicht zur Unterbringung
Grundsätzlich sind Städte und Gemeinden per Gesetz verpflichtet, unfreiwillig obdachlose Menschen unterzubringen.
Laut Polizeirecht Baden-Württemberg ergibt sich das aus Artikel eins des Grundgesetzes, der Unantastbarkeit der Menschenwürde – weil Obdachlosigkeit elementare Grund- und Menschenrechte gefährde. Konkret geht es etwa um das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit.
Unfreiwillige Obdachlosigkeit kann grundsätzlich jeden treffen. Die Palette reicht von jungen Erwachsenen oder (Ehe-)Partnern, die von Eltern oder Lebensgefährten vor die Tür gesetzt werden, über Menschen, deren Wohnraum einem Brand zum Opfer fällt, bis zu jenen, die über einen längeren Zeitraum immer wieder Probleme haben, anderweitig unterzukommen.
Betroffene werden dann über Polizei oder die Stadt an das jeweils zuständige Ordnungsamt vermittelt; dieses weist daraufhin einen Platz in einer vorübergehenden Notunterkunft zu.
Selbsthilfe hat Vorrang
Doch es gibt auch grundlegende Unterscheidungen, führt Strobel gegenüber unserer Redaktion aus. „Obdachlos ist eine Person, die keinen sicheren Schlafplatz hat und auf der Straße oder in akuten Notunterkünften übernachtet. Wohnungslos bedeutet dagegen, dass jemand zwar keine eigene Wohnung besitzt, aber dennoch vorübergehend untergebracht werden kann – etwa bei Familie oder Freunden, in Hotels, Pensionen oder durch Behörden bereitgestellten Ersatzunterkünften“, so der Leiter Stabstelle Strategie & Projekte.
Während Obdachlosigkeit also mit einem Leben ohne festen Schutzraum verbunden sei, bedeute Wohnungslosigkeit nicht zwingend dasselbe. Für letztere seien die Kommunen im Zuge der ordnungsrechtlichen Unterbringung nicht zuständig und angehalten, die Umstände zu prüfen.
Erst wenn Betroffene ihre Lage nicht selbst oder mit Hilfe sozialer Leistungsträger abwenden können, stehe eine Kommune in der Pflicht. „Denn grundsätzlich gilt der Vorrang der Selbsthilfe“, erklärt Strobel.
Wer von Wohnungsverlust bedroht sei, sei gehalten, frühzeitig Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Caritas, Diakonie, Erlacher Höhe, Schuldnerberatung oder auch Sozialamt, Jobcenter, Jugendamt, Gesundheitsamt und weitere Institutionen unterstützten etwa bei Mietschulden, Kontakt mit Vermietern oder finanziellen Hilfen. Ziel sei es, Obdachlosigkeit möglichst zu verhindern.
Möglichkeiten der Stadt
Die Stadt Calw verfügt insgesamt über rund 20 Plätze. Teilweise, so Strobel, handle es sich jedoch um Mehrbettzimmer. „Häufig bedarf es einer individuellen Unterbringung, außerdem ist eine Geschlechtertrennung verpflichtend“, erklärt er.
Die Zahl der Untergebrachten schwanke monatlich; durch die oben genannten Einschränkungen sei mit zehn bis 15 Personen aber bereits die obere Kapazitätsgrenze erreicht – obwohl es theoretisch 20 Plätze gibt.
Nicht zuletzt sei die Unterbringung in einer Notunterkunft für manche Menschen nicht geeignet – etwa wenn Barrierefreiheit nötig ist oder Familien mit Kindern betroffen sind.
Daher bestehe auch der Bedarf an zwei weiteren Unterkünften, „die wir derzeit bei örtlichen Pensionsbetreibern angemietet haben“, berichtet der Leiter Stabstelle Strategie & Projekte. Sollten alle anderen Plätze belegt sein, komme im Notfall noch diese allerletzte Option infrage.