Ein Schild weist auf die defekten Automaten hin. Foto: Klormann

In der Nacht auf den 1. Dezember wurde die Sparkasse am Calwer Ledereck zum Ziel von Verbrechern. Seitdem sind die Türen dort geschlossen. Und das bleibt vorerst auch weiter so.

Ein Sachschaden in einem hohen fünfstelligen Bereich, Beute in Höhe eines „niedrigen sechsstelligen Betrags“. So bezifferte die Polizei Ende vergangenen Jahres den angerichteten Gesamtschaden, der bei einem Einbruch in die Sparkassen-Filiale am Ledereck in Calw in der Nacht auf den 1. Dezember entstanden war.

 

Der oder die Täter waren gegen 1.30 Uhr gewaltsam ins Gebäude eingedrungen; ein Mitarbeiter hatte am Morgen die Polizei alarmiert. Beide Geldautomaten waren mit Werkzeugen aufgebrochen worden.

Seit diesem Tag sind gute vier Monate vergangenen. Die Selbstbedienungs-Filiale am Ledereck ist seitdem geschlossen. Wann sie wieder öffnen kann? Das ist derzeit noch nicht absehbar, berichtet Sven Eisele, Vorsitzender des Vorstands der Sparkasse Pforzheim Calw, auf Anfrage unserer Redaktion.

Rahmenbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen

Aktuell, erklärt Eisele, dauerten die Gespräche mit der Versicherung und den Geldautomaten-Herstellern noch an. Dabei gehe es um künftige Rahmenbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen.

Auch seitens der Polizei „gibt es keine neuen Erkenntnisse zu diesem Fall“, führt Alexander Uhr, Sprecher des Polizeipräsidiums Pforzheim, auf Nachfrage aus.

Bereits im Dezember hatte sich die Polizei mit Verweis auf die laufenden Ermittlungen nur zurückhaltend geäußert – und etwa keine Angaben dazu gemacht, ob es Tatverdächtige gebe, ob es sich um Profis gehandelt haben könnte oder ob es Zusammenhänge zu Automaten-Aufbrüchen an anderen Standorten gebe.

Auskünfte dieser Art werden jedoch häufig aus sogenannten ermittlungstaktischen Gründen nicht erteilt – also beispielsweise um kein Täterwissen preiszugeben.

Bis zu zehn Jahre Haft

Werden der oder die Täter geschnappt, können sie mit harten Strafen rechnen. Sachbeschädigung etwa wird nach Paragraf 303 Strafgesetzbuch mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft. Bei besonders schwerem Diebstahl – liegt laut Paragraf 243 des Strafgesetzbuches beispielsweise vor, wenn jemand etwas stiehlt, das durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesichert ist – drohen sogar bis zu zehn Jahre Haft.