Wendung im Mordprozess. Noch vor den Plädoyers kommt ein neuer Tatbestand ins Spiel, der das Strafmaß erheblich beeinflussen könnte.
„Ich habe etwas Schlimmes getan, wenn ich es rückgängig machen könnte, würde ich es rückgängig machen. Es tut mir sehr leid.“ Der angeklagte Ehemann kann am letzten Tag des Mordprozess vor dem Rottweiler Landgericht seine Emotionen nicht mehr zurückhalten. Während des Plädoyers seines Verteidiger, Rechtsanwalt Benjamin Waldmüller, beginnt er zu weinen. Seine letzten Worte kommen ihm mit zitternder Stimme über die Lippen.
Neue Lage
Bevor Staatsanwaltschaft und Verteidigung in ihren Plädoyers auf die Tat und ihre Umstände sowie die Persönlichkeit des angeklagten 50 Jahre alten Ehemannes der in der Nacht von 4. auf 5. Dezember im gemeinsamen Haus in der Tannstraße getöteten Ehefrau eingingen, gab der Vorsitzende Richter Karlheinz Münzer den rechtlichen Hinweis, dass aufgrund des forensischen psychiatrischen Gutachtens eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht komme – gegebenenfalls im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Die Anklage war zunächst von Mord ausgegangen.
Das fordert die Staatsanwaltschaft
Staatsanwalt Schray sprach in seinem Plädoyer von einem besonderen Verfahren – hinsichtlich der außergewöhnlichen Biografien des Angeklagten und seiner Ehefrau, aber auch hinsichtlich der Erkenntnisse über den Angeklagten und die Ehe, die die beiden geführt hatten. Er stellte die Frage, wie ein Mensch zu verurteilen sei, der über die Tötung seiner Frau sagt „Ich habe mir selbst den einzigen Menschen genommen, der für mich von Bedeutung war“ und der von sich selbst sagt, am liebsten im Gefängnis bleiben zu wollen.
Schray zeichnete die Ereignisse nach, die sich zum Tattag hin zugespitzt hatten und schließlich im Bad des gemeinsames Hauses in die Tötung der damals 57-Jährigen mündeten. Und er fasste zusammen, was die Tage danach geschah. Der Staatsanwalt kam zum Schluss, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu verurteilen sei.
Zu Berücksichtigen sei eine verminderte Schuldfähigkeit, die Schray damit begründete, dass sich bei dem Angeklagte verschiedene Krankheitsbilder aufsummierten, die in Kombination zu einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung und damit zur Tötung der Ehefrau geführt hätten.
Zu nennen ist da neben dem erheblichen jahrzehntelangen Alkoholmissbrauch eine schizoide Persönlichkeitsstörung, eine Anpassungsstörung und die fehlende Fähigkeit, Gefühle in Worten auszudrücken. Ein Strafmaß von neun Jahren Freiheitsstrafe hielt der Staatsanwalt für angemessen.
Das will die Verteidigung
Die Verteidigung folgte der Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen, betonte aber auch, dass im Laufe der Verhandlung das Bild auf die Tat und den Täter habe nachjustiert werden müssen. Oder mit dem Worten des psychiatrischen Gutachters, der an diesem Morgen besonders oft zitiert wird: „Hier sitzt kein Bösewicht“.
Waldmüller führte vor Augen, dass sich während der Verhandlung die Einlassung seines Mandanten, die er am ersten Tag des Prozesses verlesen hatte, als wahrheitsgemäß herausgestellt hatten. Dies hätten sowohl Zeugenaussagen als auch das rechtsmedizinische und eben psychiatrische Gutachten bestätigt.
Man müsse, so der Anwalt, bei seinem Mandanten andere Maßstäbe ansetzten. Sowohl, was den Alkoholkonsum und die daraus resultierenden Auswirkungen anbelangen, als auch dessen Persönlichkeit. Der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt ein schlechtes Wort über seine Frau verloren, der einzigen Bezugsperson, die er hatte. „Ich fordere mal auf, dass Sie sich das vorstellen“, richtete Waldmüller das Wort an die Anwesenden. Mit der Tat habe er sich selbst am allermeisten geschadet.
So begründete er auch, dass für den Strafrahmen eine Ausnahmeregelung herangezogen werden müsse. Nämlich jene des minderschweren Falls des Totschlags mit einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren, wobei die Verteidigung für eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren plädierte.