Der verurteilte Vierfachmörder von Rupperswil kämpft vor Gericht für eine freiwillige Therapie (Symbolbild). Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa

Der Vierfachmörder von Rupperswil will im Strafvollzug eine freiwillige Therapie durchlaufen.

Konkret hieß das Verwaltungsgericht die Beschwerde des wegen mehrfachen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten Mannes teilweise gut. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) muss den bereits begonnenen Prüf- und Abklärungsprozess des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vollständig abschließen und dann erneut entscheiden, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts hervorgeht.

 

Das Verwaltungsgericht hob den ablehnenden Entscheid des DVI auf. Es verzichtete jedoch darauf, selbst eine freiwillig, deliktorientierte Therapie anzuordnen. Es lasse sich vorläufig nicht sagen, beim Beschwerdeführer sei bei realistischer Betrachtung „kein signifikanter Resozialisierungserfolg zu erwarten“, heißt es im Entscheid des Verwaltungsgerichts.

Der Schweizer hatte im Dezember 2015 in Rupperswil eine Frau, deren beiden Söhne und die Freundin des älteren Sohnes brutal ermordet. Den jüngeren Sohn nötigte er vorher zu verschiedenen sexuellen Handlungen, die er auf seinem Mobiltelefon aufnahm. Nach den Morden versuchte er das Haus der Opfer mit Fackelöl in Brand zu stecken. Der Mörder wohnte im gleichen Quartier wie die Opferfamilie. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte den Mann zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und ordnete eine ordentliche Verwahrung an. Zusätzlich gewährte es eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Maßnahme zu Behandlung der psychischen Störung des Mannes.

Beschwerde abgewiesen

Das Obergericht bestätigte des Urteil, hob die ambulante Maßnahme jedoch auf. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vierfachmörders dagegen ab. Gemäß Bundesgericht schließen sich die Verwahrung und die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Maßnahme rechtlich aus.

Wie das Aargauer Verwaltungsgericht zum Verfahren für eine freiwillige Therapie weiter ausführt, brach das kantonale Amt für Justizvollzug den Abklärungsprozess vorzeitig ab, in der unzutreffenden Annahme, dass eine freiwillige Therapie von vornherein ausscheide.

Eine initiale Abklärung des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes habe ergeben, dass keine belastbaren Argumente bestünden, die gegen die Behandlungswilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers sprächen.

Rückfall vorbeugen

ierte Arbeitshaltung qualifiziere ihn grundsätzlich für eine mögliche rückfallpräventive, deliktorientierte therapeutische Auseinandersetzung.

Der Mörder befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Regensdorf. „Obwohl die vorliegende Beschwerde nur teilweise gutgeheißen wird, ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten“, heißt es im Entscheid des Verwaltungsgerichts weiter. Mit seinem Grundanliegen, dass ein therapeutischer Prozess in Gang gesetzt werde, der ihm allenfalls eine Verbesserung der Legalprognose ermögliche, dringe er letztlich durch. Der Kanton Aargau muss dem Beschwerdeführer daher die Parteikosten für das Verfahren bezahlen.