Im Streit um den geplanten Mobilfunkmast nahe der Kastellhalle hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden. Foto: Herzog

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einen Eilantrag von Anwohnern gegen das Vorhaben abgelehnt. Das sind die Gründe.

Der umstrittene Mobilfunkmast in Waldmössingen darf errichtet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden und einen auf Einstellung der Bauarbeiten gerichteten Eilantrag von Anwohnern abgelehnt.

 

Rechte verletzt?

Im Auftrag der Telekom soll am östlichen Ortsausgang von Waldmössingen, unweit der Kastellhalle, ein fast 20 Meter hoher Mobilfunkmast errichtet werden (wir berichteten). Hierfür wurden von der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung, vom Landesamt für Denkmalpflege eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung und vom Landratsamt Rottweil eine naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Mehrere Anwohner, die Mitglieder der Bürgerinitiative „Nachhaltiger Mobilfunk Waldmössingen“ (Antragsteller), haben einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Freiburg eingereicht, mit dem sie erreichen wollten, dass die Stadt Schramberg als Baurechtsbehörde gegen das Vorhaben einschreitet.

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht nun im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Nachbarn könnten von der Baurechtsbehörde ein Einschreiten gegen ein Bauvorhaben nur unter der Voraussetzung verlangen, dass das Vorhaben sie in ihren eigenen Rechten verletze, beziehungsweise gegen Vorschriften verstoße, die gerade dem Schutz von Nachbarn dienten.

Schädliche Einflüsse nicht ersichtlich

Die Antragsteller hätten jedoch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht erkennbar, dass der Mobilfunkmast eine optisch bedrängende oder erdrückende Wirkung für die Antragsteller, die in mindestens 30 Meter Entfernung wohnten, haben werde.

Bei einem Mobilfunkmast handele sich um einen regelmäßig schmalen Baukörper, der allenfalls teilweise Verschattung verursache. Auch seien schädliche Umwelteinwirkungen nicht ersichtlich, so das Verwaltungsgericht. Für den Mobilfunkmast sei von der Bundesnetzagentur eine sogenannte Standortbescheinigung erteilt worden. Wenn eine solche Bescheinigung vorliege, sei anzunehmen, dass durch die von einem Funkstandort ausgesendeten elektromagnetischen Strahlen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen. Sei danach eine Verletzung von Rechten der Antragsteller am gewählten Standort nicht erkennbar, könnten sie das Bauvorhaben auch nicht durch einen Hinweis auf einen aus ihrer Sicht besser geeigneten Alternativstandort verhindern.

Standsicherheit?

Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller komme nicht in Betracht, soweit sie sich im Hinblick auf das nahe gelegene „Römerkastell“ auf Denkmalschutz beriefen. Das Denkmalschutzrecht diene allein öffentlichen Interessen und nicht privaten Interessen von Nachbarn, heißt es in der Begründung. Entsprechendes gelte auch in Bezug darauf, dass das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liege.

Mit ihrem Einwand, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Mietvertrages hinsichtlich des gemeindeeigenen Grundstücks seien Rechte des Ortschaftsrats verletzt worden, machten die Antragsteller ebenfalls nicht die Verletzung eigener Rechte geltend. Schließlich sei entgegen ihrer Auffassung die Standsicherheit des Vorhabens nicht ungeklärt. Es liege ein (positiver) Prüfbericht eines Prüfingenieurs für Bautechnik vor.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.