Die meisten Mietwohnungen verfügen über eigene Stromzähler, die Heizkosten dagegen betreffen oft das ganze Haus und müssen umgelegt werden. Foto: picture alliance/Sina Schuldt

Angesichts der hohen Energiepreise sehen viele Mieter der Abrechnung mit Sorge entgegen. Aber wann muss der Vermieter sie eigentlich ausstellen?

Die nächste Nebenkostenabrechnung wird teuer – so viel scheint nach dem Anstieg der Gas- und Heizölpreise sicher. Zudem könnte sich die Anhebung des Mindestlohns auch in höheren Kosten etwa für Hausreinigung und Gartenpflege niederschlagen. Aber wann kommt die Abrechnung eigentlich?

 

Einen festen Termin dafür gibt es nicht. Vermieter sind allerdings verpflichtet, zumindest für die umgelegten Heizkosten jährlich eine Abrechnung zu erstellen. „Nach Ende der Abrechnungsperiode hat Ihr Vermieter zwölf Monate Zeit, um Ihre Heizkosten abzurechnen“, heißt es zum Stichwort „Heizkostenabrechnung“ auf den Online-Ratgeberseiten der Verbraucherzentralen.“

Für kalte Betriebskosten kann eine Pauschale erhoben werden

Für die Abrechnung der sogenannten „kalten“ Betriebskosten – ohne Heizung und Warmwasseraufbereitung – gelten grundsätzlich die gleichen Fristen. Allerdings kann der Vermieter diese Kosten – hierzu zählen unter anderem Müllentsorgung, die Gebühren für die Straßenreinigung, Hausmeisterdienste und Versicherungskosten – auch pauschal abrechnen. Ist im Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale vereinbart, so bedarf es keiner Abrechnung. Der Vermieter kann sich aber vorbehalten, die Pauschale zu erhöhen, heißt es bei den Rechtsexperten der Haufe Group.

Wird dagegen keine Pauschale, sondern eine monatliche Vorauszahlung auf die kalten Betriebskosten erhoben, so muss eine jährliche Abrechnung erstellt werden, genau wie für die Heizkosten.