Bevor ein Mietvertrag zustande kommt, wird vom Vermieter meist eine sogenannte Mieterselbstauskunft verlangt. Foto: imago images/Westend61/ANTHONY PHOTOGRAPHY via www.imago-images.de

Bevor ein Mietvertrag zustande kommt, prüfen Vermieter meist potenzielle Mieter – etwa mithilfe einer Selbstauskunft. Doch es gibt Grenzen, manche Fragen dürfen dabei nicht gestellt werden. Was Mieter und Vermieter wissen sollten.

Wer ist die Person, die mir gegenübersteht und vor allem und kann sie die Miete bezahlen? Das fragen sich Vermieter, während sich die Gegenseite vor allem fragt: Auf was muss ich wirklich antworten und was ist unzulässig?

Zentrale Dokumente, die Vermieter zur Prüfung heranziehen können sind vor allem die sogenannte Mieterselbstauskunft und eine Schufa-Auskunft. Mithilfe Ersterem darf etwa der aktuelle Arbeitgeber, der ausgeübte Beruf und das monatliche Nettoeinkommen erfragt werden. Typischerweise geht es bei den Fragen außerdem darum, wie viele Menschen künftig in dem Objekt leben sollen. Entsprechende Nachfragen sieht die standardisierte Mieterselbstauskunft des Verbandes Haus und Grund vor. Es handelt sich um Fragen, die das mögliche Mietverhältnis betreffen. Außerdem darf etwa nach Schulden und einer möglichen Verbraucherinsolvenz gefragt werden.

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Fragen, die sich nicht unmittelbar auf das Mietverhältnis beziehen, sind allerdings tabu. Dazu gehört etwa die nach der sexuellen Orientierung, möglicher Familienplanung und Kinderwunsch, Mitgliedschaften in Vereinen oder Parteien, Hobbys, ethnische Herkunft, Religion, Vorstrafen, Krankheiten oder etwa dem Rauchen.

Bei zu privaten Fragen ist flunkern erlaubt

Der Deutsche Mieterbund empfiehlt sogar, bei solchen privaten Fragen zu flunkern und das anzugeben, was der Vermieter wohl am liebsten hören will. Auf Fragen wie „Sind Sie Raucher?“ solle man mit Nein antworten, schließlich komme eine solche Nachfrage höchstwahrscheinlich nur von einem Nichtraucher.

Als umstritten gilt, ob es in Ordnung ist, nach dem Familienstand und Vormietverhältnissen zu fragen. In so mancher vorgefertigter Selbstauskunft wird danach gefragt, manche Juristen und Datenschützer sind aber der Meinung, dass solche Angaben nicht von wirtschaftlichem Interesse sind – und damit unzulässig.

Eine Verpflichtung zur Mieterselbstauskunft gibt es nicht

Typischerweise wird eine solche Selbstauskunft bei einem Besichtigungstermin übergeben. Aber: Muss ich als potenzieller Mieter überhaupt so ein Dokument abgeben? Nein, eine Verpflichtung dazu gibt es nicht. Wer allerdings keine Informationen preisgibt, hat im Vergleich zu anderen Interessenten wohl schlechtere Karten, auf dem angespannten Markt eine Wohnung oder gar ein Haus zu finden.