Für Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen gelten ganz bestimmte Regeln. Foto: Weigl Foto: Schwarzwälder Bote

Mietsatzung: Meßstetten muss Preisgrenzen für öffentlich geförderte Wohnungen festlegen

Der Mietpreis für öffentlich geförderte Wohnungen in Meßstetten war ein Tagesordnungspunkt in der jüngsten Gemeinderatssitzung. Der war bisher nicht festgelegt – obwohl das vorgeschrieben ist.

Meßstetten. Ein recht kontroverses Meinungsbild herrschte in der jüngsten Gemeinderatssitzung beim Tagesordnungspunkt "Erlass einer Satzung über die Höhe der zulässigen Miete für öffentlich geförderte Wohnungen". Kämmerer Jürgen Buhl stellte die gesetzlichen Regelungen des Landes sowie den Satzungsentwurf der Stadt vor.

Im Landeswohnraumförderungsgesetz, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sind die Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen geregelt. 2009 hat das Land die Kommunen verpflichtet, die höchstzulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen in einer Satzung zu regeln, was aus unerklärlichen Gründen in Meßstetten noch nicht geschehen ist.

Basis sollen die ortsüblichen Vergleichsmieten sein, wobei das Gesetz mindestens einen Abschlag von zehn Prozent verlangt. Auf Teilen des älteren, öffentlich geförderten Wohnungsbestands fand bislang die sogenannte Kostenmiete Anwendung. Sie soll die reinen laufenden Kosten decken, ohne Gewinne zu erzielen.

Trotz der gewährten Subventionen überschreiten heute manche Kostenmieten teilweise die ortsüblichen Mieten. Das widerspricht allerdings dem Grundprinzip des sozialen Wohnungsbaus, der darauf abzielt, sozial schwächere Mieter mit günstigem Mietwohnraum zu versorgen. Sozialer Wohnraum sollte deshalb grundsätzlich günstiger sein als frei finanzierter Wohnraum.

In der Praxis unter- beziehungsweise überschreiten die Kostenmieten in Baden-Württemberg die ortsüblichen Mieten in sehr unterschiedlichem Maße, weshalb sich der Gesetzgeber veranlasst sah, in diesem Bereich regulierend einzugreifen.

Durch das Landeswohnraumförderungsgesetz werden die rechtlichen Grundlagen der Wohnraumförderung in Baden-Württemberg auch hinsichtlich bereits vorhandener geförderter Wohnungen neu geordnet. Seit 2009 erfasst diese Neuregelung auch die sogenannte Kostenmiete. Damit soll eine sozial verträgliche Vergleichbarkeit mit dem frei finanzierten Wohnungsbau erreicht werden.

Wie Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen begrenzt werden, ist von den Städten und Gemeinden durch eine Satzung geregelt. Der Gesetzgeber hat auf eine landeseinheitliche Regelung verzichtet, weil dadurch den stark unterschiedlichen Miethöhen in Baden-Württemberg nicht hinreichend Rechnung getragen werden könne.

Auch die Stadt Meßstetten muss solch eine Satzung erlassen. Hintergrund ist die Aufforderung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau. Diese Satzung muss die Begrenzung der Mieten festlegen. Der Unterschied zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss jedoch mindestens zehn Prozent betragen.

Im ganzen Kreis gibt es keinen richtigen Mietspiegel

Zentraler Bezugspunkt ist dabei die ortsübliche Vergleichsmiete. Dabei kann auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden. Allerdings gibt es derzeit sowohl in Meßstetten als auch im gesamten Zollernalbkreis keinen qualifizierten Mietspiegel.

Im Allgemeinen geht es darum, den Mietern der betroffenen Wohnungen einen, gemessen an der gewährten Subvention, Vorteil im Verhältnis zu den Marktgegebenheiten des Wohnungsmarktes zu gewähren. Andererseits soll auf Vermieterseite das Eigentum nur zumutbare Einschränkungen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verwertbarkeit erfahren.

In den Fällen, in denen die bisherige Kostenmiete die ortsübliche Vergleichsmiete ohne den satzungsgemäßen Abschlag überschreitet, gilt eine gesetzliche Übergangsregelung. Dazu lautet die Stellungnahme der Stadtverwaltung: "Nachdem das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau bereits mehrfach auf das Erfordernis dieser Satzung hingewiesen hat, ist es für die Stadt Meßstetten unumgänglich, eine solche, entsprechend der rechtssicheren Mustersatzung, zu erlassen. Dabei ist es durchaus zulässig und sogar zwingend notwendig, das Inkrafttreten rückwirkend zum 1. Januar 2009 festzulegen."

Dass sie eine Satzung rückwirkend auf zehn Jahre beschließen sollen, konnten mehrere Gemeinderäte nicht nachvollziehen, und stellten die Frage, welche Konsequenzen daraus entstehen und was passieren könne, wenn sie dem nicht zustimmten. Jürgen Buhl erläuterte, dass es dazu keinen Spielraum gebe, weil es eben gesetzlich vorgeschrieben sei.

Bei sechs Gegenstimmen und einer Enthaltung stimmte das Gremium letztlich zu. Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.