Gemäß des neuen Gesetzes darf jeder Erwachsene bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis mit sich führen. Der Handel damit ist jedoch weiterhin verboten. Foto: Christophe Gateau/dpa

Einem Mann aus Neuenburg wurde vorgeworfen, in Altdorf zwei Kilogramm Marihuana zum Weiterverkauf erworben zu haben. Auch das neue Cannabis-Gesetz sorgte dafür, dass es vor dem Ettenheimer Amtsgericht letztendlich zum Freispruch kam.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor dem Ettenheimer Amtsgericht vor, am 19. Juli 2021 zwischen 19 und 20 Uhr zwei Kilogramm Marihuana im Wert von mindestens 7000 Euro zum Weiterverkauf erworben zu haben. Auf den Angeklagten aufmerksam geworden war man durch die Ermittlungen gegen einen Komplex mit mehreren Beschuldigten, die einen größeren Handel aufgezogen hatten und für diesen inzwischen verurteilt wurden.

 

Die Polizei hatte gegen diesen Komplex seit Mai 2021 ermittelt, erläuterte ein Ermittler der Polizei aus Freiburg in Ettenheim. In diesem Zuge wurden die Mitglieder des Drogenkomplexes nicht nur observiert, sondern es wurde auch die Kommunikation via Telefon überwacht.

Beim Treffen wurde vor der Polizei gewarnt

Aus dieser Telefonüberwachung ging hervor, dass eines der Mitglieder des Drogenkomplexes sich mit den Angeklagten in Altdorf getroffen hatte. Das bestritt der Angeklagte in einer verlesenen Erklärung auch nicht. Er erklärte jedoch, er habe sich mit dem Mann nur getroffen, weil man in der Nähe des Treffpunkts zusammen habe Burger essen wollen.

In dem Telefonat war jedoch auch eine Warnung vor der Polizei enthalten (unter dem Codewort „Onkels“), die in der Nähe gesehen worden waren. Aus anderen Gesprächen des Drogenkomplexes wurde zudem deutlich, dass an diesem Abend „zwei Einheiten“ Marihuana vom Angeklagten gekauft werden sollten.

Zunächst dürfte nur eine Probe übergeben worden sein

Anders als von der Staatsanwaltschaft angeklagt, ließ sich aus der Telefonkorrespondenz dann aber schließen, dass bei diesem Treffen noch nicht die zwei Kilogramm selbst, sondern nur eine Probe übergeben worden war. Denn der Händler erklärte via Telefon einem Mittäter, dass er auf Rückmeldung warten müsse, weil der Angeklagte diese Probe noch jemandem zeigen wollte, der „gerade im Fitness“ sei. Es sehe aber gut aus. Die Polizei schloss daraus, dass der Angeklagten demjenigen im Fitness das Marihuana weiter verkaufen wollte.

Am nächsten Tag erklärte der Händler jemandem, dass er noch auf Rückmeldung zu einem Handel warte. Auf die Rückfrage seines Telefonpartners, ob es sich dabei um den Neuenburger handle, verneinte das der Händler. Daraus, dass der Händler daraufhin den Angeklagten nicht mehr erwähnte, schloss die Polizei, dass dieser Handel schon abgeschlossen war.

Allerdings: Belege dafür gibt es nicht, wie auf Rückfrage deutlich wurde. Auch weil die Polizei Messenger-Dienste wie Whats-App erst ab September überwachen durfte, so das der Handel darüber abgelaufen sein könnte. Eine weitere direkte Kontaktaufnahmen zwischen dem Angeklagten und dem Händler verzeichnete die Polizei danach nicht.

Händler bestreitet Geschäft mit dem Angeklagten

Der Händler war bei dem Prozess gegen ihn auch für den Handel mit dem Angeklagten verurteilt worden. Er hatte aber damals vor Gericht diesen Handel bestritten. Auch in Ettenheim tat er das erneut, als er als Zeuge aussagte. Er habe sich bei den Treffen lediglich das Auto des Angeklagten ansehen wollen, weil er es gerne gekauft hätte. Danach sei man Burger essen gegangen.

Dass der Angeklagte am 19. Juli 2021 eine Probe des Marihuanas erhalten hatte, schien zumindest für den Staatsanwalt aufgrund der Korrespondenz unstrittig. Dass der Angeklagte danach aber zwei Kilogramm erworben habe und diese an den „Typen, der noch im Fitness“ war, weiterverkauft hätte, dazu fehlten in seinen Augen die Beweise. Es sei ja etwa auch möglich, das derjenige im Fitnessstudio das Marihuana nur beurteilt habe und der Angeklagte dann vom Kauf zurückgetreten sei. Und eine Probenübergabe sei noch kein Handeltreiben aus Sicht des Angeklagten, so der Staatsanwalt, der für einen Freispruch plädierte.

Cannabis-Gesetz verhindert Verurteilung

Der Rechtsanwalt des Angeklagten machte deutlich, dass der Prozess „allein auf Indizien gestützt“ sei. Man könne ein Handeltreiben des Angeklagten nicht „zweifelsfrei, lückenfrei und widerspruchsfrei“ beweisen – zumal auch der Händler die Übergabe der zwei Kilogramm Marihuana bestreite.

Richter Wolfram Wegmann sah zwar eine Übergabe der Probe als erweisen an. Jedoch war auch für ihn die Übergabe der zwei Kilogramm Marihuana nicht nachweisbar. „Das entzieht sich unserer Kenntnis“, machte er deutlich. Die Übernahme der Probe, die vermutlich nur wenige Gramm betragen habe, sei nach dem neuen Cannabis-Gesetz hingegen nicht mehr strafbar. „Die neue Rechtslage hat sie gerettet“, machte er dem Angeklagten in Bezug auf diesen Punkt deutlich.

Neue Rechtslage

Das neue Cannabisgesetz ist in zwei Stufen zum 1. April und zum 1. Juli in Kraft getreten. Es hat den privaten Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum legalisiert. Das Gesetz erlaubt unter anderem jeder erwachsenen Person bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis mit sich zu führen. Das Gesetz soll eine kontrollierte Einnahme von Cannabis ermöglichen, wodurch Schwarzmärkte trockengelegt werden und Gesundheitsrisiken beim Konsum minimiert werden sollen.