Der Vorstand einer Lörracher Stiftung verlangt Kontrolle – und wird von seinen Kollegen und der Aufsicht abgesetzt. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof klare Worte gefunden.
Wem gehört letztlich die Loyalität des Vorstandsmitglieds einer Stiftung? Gehört sie der Stiftung selbst, deren Interessen er oder sie zu vertreten hat – etwa die Wahrung des Stiftungszwecks oder der ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Vermögens? Oder gehört sie seinen oder ihren Vorstandskollegen, die eigentlich alle die gleichen Aufgaben haben?
Die Unterscheidung mag, zumal für Nicht-Juristen, spitzfindig klingen. Doch sie spielt eine wichtige Rolle im Streit um eine Lörracher Stiftung, der nun bald vier Jahre währt. Bisher hatte ein Rechtsanwalt, der sich mit seinen Vorstandskollegen überworfen hatte, vor den Gerichten schlechte Chancen. In erster Instanz scheiterte seine Klage gegen die Abberufung (vor dem Landgericht) und das daraufhin vom Regierungspräsidium Freiburg verhängte Tätigkeitsverbot (vor dem Verwaltungsgericht). „Zerrüttung“ war dabei jeweils ein Schlüsselbegriff.
VGH korrigiert Freiburger Entscheidung
Doch der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Entscheidung jetzt im Eilverfahren korrigiert, mit einer bemerkenswerten Begründung: Es könne durchaus im Interesse der Stiftung liegen, wenn sich ein Vorstand gegen seine Kollegen wende – nämlich dann, wenn es um die Aufklärung von Vorwürfen gehe. Auch die Einschaltung von Justiz, Behörden und Medien könne trotz Verschwiegenheitspflichten erlaubt sein, um Schaden von der Stiftung abzuwenden, befand der erste Senat unter Vorsitz des VGH-Präsidenten Malte Graßhof.
Es geht um die Dr. K. H. Eberle-Stiftung, benannt nach dem Arzt und Immobilienunternehmer Karl Helmut Eberle. Der unverheiratet gebliebene Schwabe hatte sie kurz vor seinem Tod im Jahr 2015 gegründet und ihr ein Immobilien-Imperium im Wert von bis zu 90 Millionen Euro vermacht. Aus den Erträgen werden Wissenschaft und Forschung gefördert, einmal im Jahr erhalten zukunftsweisende Projekte an den Universitäten Tübingen und Konstanz sowie der Dualen Hochschule Lörrach einen sechsstelligen Betrag. Vorstandsvorsitzender ist Eberles langjähriger Steuerberater, eine Vorständin ist eine einstige Spitzenbeamtin aus dem Stuttgarter Staatsministerium, deren Mutter eine Vertraute Eberles war.
Staatsanwaltschaft prüft zwei Jahre lang
Entstanden war das Zerwürfnis, weil der Anwalt erhebliche Missstände in der Stiftungsverwaltung witterte und diesen nachgehen wollte. Doch die Kontrolle sei ihm verwehrt worden, er habe keinen Zugang zu den Unterlagen erhalten. Also schaltete er die zuständigen Behörden ein – die Stiftungsaufsicht beim Regierungspräsidium Freiburg und die Staatsanwaltschaft Lörrach. Die Stiftung selbst hielt die Vorwürfe für unbegründet, sie hätten sich bei Untersuchungen durch Aufsicht und Justiz nicht bestätigt. Der Vorstand wurde aus „wichtigem Grund“ abberufen – und wehrte sich dagegen erfolglos vor dem Landgericht. Zur Zerrüttung habe er „maßgeblich beigetragen“, befand die Richterin. Vor der Einschaltung der Justiz hätte er sich um eine interne Klärung bemühen können.
Zwei Jahre lang prüfte die Lörracher Staatsanwaltschaft – eine Zweigstelle von Freiburg – die in mehreren Anzeigen erhobenen Vorwürfe des Anwalts. Gegen sieben Tatverdächtige wurde das Verfahren im August 2025 eingestellt, wie ein Sprecher berichtet. Nicht bestätigt habe sich der Verdacht der Untreue, weil Immobilien der Stiftung unter Marktniveau vermietet worden seien. Die Miete habe sich zwar „in einem unteren, aber … noch vertretbaren Bereich“ befunden. In einem Fall sei sogar lange Zeit gar keine Miete verlangt worden, aber das sei mit dem Stifter mündlich so vereinbart gewesen; im Gegenzug habe der Mieter Stiftung und Stifter unterstützt.
Zu Untreueverdacht wird weiter ermittelt
Einen anderen Untreueverdacht sahen die Staatsanwälte dagegen bestätigt. Dabei ging es laut dem Sprecher um die Auszahlung erhöhter Betriebsrenten ohne einen entsprechenden Vorstandsbeschluss. Betroffen ist die Mutter der Vorständin. Durch Auflagen und Weisungen – ein Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung und die Wiedergutmachung des Schadens – hätte das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung befriedigt werden können. Doch das Angebot zur Einstellung habe der Tatverdächtige – offenbar der Vorstandsvorsitzende der Stiftung – nicht angenommen. Nun liefen die Ermittlungen wieder, und es würden weitere Zeugen vernommen. Frühestens Anfang Februar werde erneut entschieden.
Der Anwalt der Stiftung geht davon aus, dass sich der Vorwurf dann als unbegründet erweise und das Verfahren ohne Auflagen eingestellt werde. Nur dieser eine Vorgang sei nach einem „Bündel von Strafanzeigen“ des Ex-Vorstandes noch anhängig, schrieb er in einer Erklärung. Doch die Staatsanwaltschaft stütze sich auf „unvollständige Tatsachenbehauptung und unzutreffenden Rechtsrahmen“. Wenn sie den Sachverhalt ganz aufkläre und den Willen des Stifters richtig deute, werde ihre Bewertung anders ausfallen.
Wechselseitige Kontrolle der Kontrolleure?
Der abberufene Vorstand wehrte sich am Ende nicht nur gegen die Stiftung, sondern auch gegen das Regierungspräsidium. Dieses hatte ihm flankierend die (nicht automatisch endende) Tätigkeit untersagt, damit – vereinfacht gesagt – die Stiftung nicht durch interne Streitigkeiten gelähmt werde. Der sofortige Vollzug wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt, vom VGH nun aber kassiert. Auf die „unheilbare Zerrüttung“ zu verweisen greife zu kurz, monierten die Richter. Der Anwalt könne durchaus im Interesse der Stiftung gehandelt haben, als er Justiz, Aufsicht und Medien alarmierte. Mehrfach wird in der Entscheidung auf Berichte unserer Zeitung verwiesen, die den Sachverhalt wahrheitsgemäß darstellten.
Durch den Beschluss sieht sich der Ex-Stiftungsvorstand in seiner Einschätzung der Loyalitäten bestätigt. Die Vorstände schuldeten sich gegenseitig kein Vertrauen, argumentiert er, sondern Misstrauen – nur so sei eine echte Kontrolle gewährleistet. Ähnlich formuliert es der VGH: Treuepflichten bestünden gegenüber der Stiftung, nicht aber gegenüber anderen Organmitgliedern. Nun hofft der Anwalt, dass sich diese Sichtweise auch im parallel laufenden Zivilverfahren um seine Abberufung durchsetzt. Nach seiner Niederlage vor dem Landgericht Freiburg ist dieses nun beim Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig.