Bereits ab diesem Freitag, 11. Juni, gilt im Schwarzwald-Baar-Kreis Öffnungsstufe 3. Foto: © Monkey Business – stock.adobe.com

Die Menschen im Schwarzwald-Baar-Kreis dürfen sich freuen: Bereits am Freitag gelten aufgrund der sinkenden Inzidenz weitreichende Lockerungen, die Auswirkungen auf zahlreiche Bereiche des öffentlichen Lebens aber auch privater Zusammenkünfte haben. Das Landratsamt informiert über Details.

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Schwarzwald-Baar-Kreis - In einer Pressemitteilung bestätigt das Landratsamt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner lag, weswegen am Freitag infolge des Unterschreitens des Inzidenzwertes von 50 weitere Lockerungen erfolgen würden.

Zusätzlich sei deshalb bereits der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 der Corona-Verordnung möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden müsse.

Ab Freitag dürfen sich somit zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten ist allgemein gestattet, die Testpflicht ist aufgehoben. Gastronomiebetriebe können von 6 bis 1 Uhr öffnen - die 3-G-Regelungen gelten weiterhin.

Diese Lockerungen gelten ab Freitag

Laut Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gelten ab Freitag, 11. Juni, darüber hinaus folgende Erleichterungen aus der Öffnungsstufe 2 beziehungsweise 3:

Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen können mit bis zu 500 Personen im Freien und bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

Vortrags- und Informationsveranstaltungen können mit bis zu 500 Personen im Freien und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

Nicht notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner können mit bis zu 500 Personen im Freien und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, können mit bis zu 500 Personen im Freien und bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

 Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 500 Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet.

nDer Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen ist mit Zutrittsbegrenzung von 6 bis 1 Uhr gestattet.

Messen, Ausstellungen und Kongresse können – ebenfalls mit eingeschränkter Besucherzahl – stattfinden. Gleiches gilt für Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen.

Außerdem ist der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten allgemein gestattet.

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist allgemein gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten.

Schwimmbäder, Wellnessbereiche und Saunen und vergleichbare Einrichtungen können innen und außen öffnen.

Akademische Veranstaltungen in Präsenzform können mit bis zu 250 Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden.

Touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, insbesondere geführte Besichtigungen sind für Gruppen bis 20 Personen gestattet.

Kurse in Volkshochschulen sowie der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen ist für Gruppen bis zu 20 Teilnehmenden gestattet.