Auto-Korsos waren nur eine der Demonstrationsformen jüngst in Schramberg.  Foto: Dold

Die Schramberger Talstadt wird jüngst immer öfter Schauplatz von Demonstrationen, zumeist von Gegnern der Corona-Maßnahmen.

Schramberg - Wir haben dazu vor dem Hintergrund der nun in der Region auftretenden zweiten Virus-Mutante einige Fragen an die Stadtverwaltung gestellt.

Was ist die Rechtsgrundlage bezüglich der Entscheidung "was, wie, wo, wann" an Versammlungen in einer Stadt erlaubt ist?

Rechtsgrundlage ist Artikel 8 des Grundgesetzes. Danach besteht Versammlungsfreiheit. Dieses Grundrecht wird durch Paragraf 11 der Coronaverordnung nochmals bestärkt, wo es heißt: "Abweichend von den Paragrafen 9 und 10 – Regelungen bezüglich Ansammlungen, privater Zusammenkünfte und privater sowie sonstiger Veranstaltungen – sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig." Also: Trotz Infektionsschutz besteht nach wie vor das Recht auf Versammlungsfreiheit.

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Ist generell die Stadt als Ortspolizeibehörde diejenige, die genehmigt?

Ja, es ist immer die Ortspolizeibehörde, die die Demonstration genehmigt.

In welchem Interessens-Spannungsverhältnis bewegt sich die Verwaltung hierbei?

Wir bewegen uns im Spannungsfeld "Versammlungsfreiheit versus Infektionsschutz". Die Größe der Demonstration, und wie gut die Hygieneanforderungen eingehalten werden, spielen da eine Rolle. Von Seiten der Ortspolizeibehörde wurde für die Demo am vergangenen Samstag beispielsweise die Länge der Umzugstrecke eingeschränkt.

Ist das Aufkommen einer weiteren Mutante wie der südafrikanischen etwas, was das Verhältnis in Richtung "nicht genehmigen" kippen lassen könnte?

Das kann grundsätzlich möglich sein. Eine konkrete Einschätzung in Bezug auf die südafrikanische Variante und deren Verbreitung können wir aber gerade noch nicht geben. Bedingung für das Verbot der Versammlung ist allerdings, dass der Schutz vor Infektionen nicht durch ein milderes Mittel, wie zum Beispiel besondere Auflagen, erreicht werden kann.