Passen die Gastronomen besser auf, oder hat die Anzahl der Kontrollen abgenommen? (Symbolfoto) Foto: Uwe Anspach picture alliance/dpa

Ekel-Alarm gab es schon einige Male im Kreis Rottweil, wenn Lebensmittelkontrolleure auf Missstände gestoßen sind. In letzter Zeit ist es aber ruhig geworden. Wir fragen nach, warum.

Krabbeltiere, Gammelfleisch, Schimmel: Die Lebensmittelkontrolleure im Kreis Rottweil haben schon häufig erschreckende Verstöße festgestellt und diese veröffentlicht. In jüngster Zeit gab es jedoch spürbar weniger Einträge. Wir wollen wissen: Liegt das daran, dass weniger kontrolliert wird, oder gibt es bei Produzenten und Anbietern tatsächlich kaum mehr etwas zu bemängeln in Sachen Hygiene?

 

Sage und schreibe 200 Lebensmittelkontrollen pro Monat nimmt das Veterinär- und Verbraucherschutzamt im Kreis Rottweil durchschnittlich vor, erfahren wir von Landratsamt-Pressesprecherin Andrea Schmider. Davon sind nicht nur Gaststätten betroffen, sondern auch Hersteller, Produzenten und der Lebensmitteleinzelhandel vom Supermarkt bis zum kleinen Hofladen.

Hinzu kämen Kontrollen für Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakerzeugnisse. Das Team umfasse vier Lebensmittelkontrolleure und eine Amtstierärztin als Leitung.

Zahlen rückläufig

Tatsächlich sei sowohl die Zahl der Beanstandungen als auch die Zahl der Lebensmittelkontrollen rückläufig, bestätigt Andrea Schmider unseren Eindruck.

Im Jahr 2024 habe es 299 formelle Maßnahmen in zwölf Monaten, also durchschnittlich 25 Maßnahmen pro Monat, gegeben. 2025 waren es 161 formelle Maßnahmen in 9,5 Monaten (bei 1129 Betrieben im Lebensmittelbereich), das entspricht im Durchschnitt 17 Maßnahmen pro Monat.

Stelle seit einem Jahr unbesetzt

„Der Rückgang ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die Anzahl der Betriebe, insbesondere in der Gastronomie, zurückgeht, andererseits ist seit etwa einem Jahr eine Stelle im Bereich Lebensmittelkontrolle unbesetzt. Deshalb haben wir geplant, im nächsten Jahr selbst einen Lebensmittelkontrolleur auszubilden“, erfahren wir.

Die rückläufige Anzahl der Beanstandungen werte man als Erfolg der regelmäßigen Kontrollen und der beratenden Tätigkeit in diesem Rahmen. „Unser Bereich Verbraucherschutz legt großen Wert darauf, präventiv aktiv zu sein, damit es möglichst gar nicht erst zu Verstößen kommt“, erklärt Schmider.

Häufigste Verstöße

Am häufigsten beanstandet würden nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel, eine Irreführung bei der Bezeichnung von Lebensmitteln oder regelmäßige Kennzeichnungsverstöße bei vorverpackten Lebensmitteln. Auch Hygienemängel würden beanstandet.

„Es gibt sowohl Metzgereien, Bäckereien und Gastronomie jeweils mit als auch ohne Beanstandungen. Man kann nicht sagen, dass eine Sparte überwiegend betroffen wäre“, meint Schmider auf unsere Frage nach einer Konzentration.

Das droht bei Verstößen

Und was droht dem Betrieb bei einer Beanstandung neben der Veröffentlichung dieser? Je nach Ausmaß des Verstoßes und Kooperationsbereitschaft des Lebensmittelunternehmers könnten die Maßnahmen unterschiedlich sein: eine freiwillige Behebung, ein Mängelbericht oder ein Verwarngeld, erklärt die Pressesprecherin.

Würden Missstände nicht behoben, oder tauchten sie wiederholt auf, ergehe eine Verfügung – „dies kann bis zur Betriebsschließung bei besonders schweren Verstößen gehen oder in Strafanzeigen bei Verstößen gegen das Strafrecht münden“.

Der Fokus liege aber darauf, dass die festgestellten Beanstandungen dauerhaft behoben und nur sichere und hygienisch einwandfreie Lebensmittel in Verkehr gebracht würden – also auf dem Schutz der Verbraucher.

Beanstandung bei Lebensmittelkontrollen

Das wird veröffentlicht
Welche Beanstandungen veröffentlicht werden, ist dabei gesetzlich geregelt. Informiert wird bei Lebensmitteln, bei denen durch Laboruntersuchungen festgestellt wurde, dass gesetzlich festgelegte, zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden, oder die nicht zugelassene oder verbotene Stoffe enthalten. Außerdem bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen sonstige Vorschriften, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen.