Die amtlichen Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl in Baden-Württemberg. Foto: /imageBROKER/Michael Weber via www.imago-images.de

Die Briefwahl zur Landtagswahl in Baden-Württemberg muss beantragt werden. Doch bis wann? Und was muss ich als Briefwähler alles beachten? Wir liefern Antworten auf alle wichtigen Fragen.

Stuttgart - Die Landtagswahl in Baden-Württemberg steht im Zeichen des Coronavirus. Die Stimmabgabe per Briefwahl könnte daher in diesem Jahr einen deutlichen Zulauf erhalten. Wir erklären, wie per Brief gewählt werden kann.

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Muss ich die Briefwahl beantragen?

Ja. Wer per Brief wählen möchte, muss den Wahlschein extra beantragen. Alle Wahlberechtigten im Südwesten haben ihre Wahlbenachrichtigung von ihrer jeweiligen Gemeinde bis zum 21. Februar per Post erhalten. Dort finden die Wähler eine Anleitung, wie sie die Briefwahl beantragen können sowie das Antragsformular. Wer bisher keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich zur Sicherheit mit dem zuständigen Rathaus in Verbindung setzen.

Bis wann kann ich die Briefwahl beantragen?

Ein Wahlschein beziehungsweise die Briefwahlunterlagen können laut Landtagswahlgesetz bis zum zweiten Tag vor der Wahl beantragt werden. Das genaue Datum ist damit Freitag, der 12. März, um 18 Uhr. Wenn der Antrag später eingehen sollte, kann das zuständige Wahlamt diesen nicht mehr bearbeiten. Doch es gibt auch besondere Ausnahmefälle. So haben Menschen, die beispielsweise kurzfristig erkranken, bis 15 Uhr am Wahltag die Möglichkeit, die Briefwahl zu beantragen.

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Wo kann ich die Briefwahl beantragen?

Auf der Wahlbenachrichtigung, die per Post zugeschickt wurde, steht das für jeden Wahlberechtigten zuständige Wahlamt. Dort kann das beiliegende Antragsformular für die Briefwahl ausgefüllt per Post, Fax oder E-Mail zurückgeschickt werden. Achtung: Per Telefon ist dies nicht möglich. Doch natürlich kann der Wahlschein unter Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen auch persönlich im Amt beantragt und direkt vor Ort gewählt werden.

Ich möchte meine Stimme im Internet abgeben. Funktioniert das?

Nein, per Internet kann nicht gewählt werden. Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Per Briefwahl oder persönlich im Wahllokal am Wahltag bis 18 Uhr. Einige Gemeinden in Baden-Württemberg bieten aber an, dass die Briefwahlunterlagen über ein gesondertes Online-Formular im Internet angefordert werden können.

Muss ich meine Briefwahl begründen?

Nein. Warum per Brief und nicht direkt vor Ort am Wahltag gewählt wird, muss nicht erklärt werden.

Kann jemand anderes die Briefwahl für mich beantragen?

Ja, das ist möglich. Die Person, die die Briefwahl beantragen soll, braucht dann eine schriftliche Vollmacht.

Wie fülle ich die Briefwahlunterlagen korrekt aus?

Briefwähler bekommen einen Wahlschein, einen Stimmzettel des Wahlkreises, einen blauen Stimmzettelumschlag und einen roten Wahlbriefumschlag. Der ausgefüllte Stimmzettel muss in den blauen Umschlag gepackt werden. Der Wahlschein muss unterschrieben werden. Der blaue Stimmzettelumschlag und der unterschriebene Wahlschein kommen dann in den roten Wahlbriefumschlag.

Laut Landtagswahlgesetz können Wahlbriefe als ungültig zurückgewiesen werden, wenn:

1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,

4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder

8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Bis wann müssen meine Briefwahlunterlagen angekommen sein?

Der Brief muss am Wahlsonntag, 14. März, bis spätestens 18 Uhr im Briefkasten des zuständigen Wahlamts im Wahlkreis eingetroffen sein. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Stimmen nicht mitgezählt. Ausnahmen gibt es nicht, selbst bei einem Verschulden des Zustellers.

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Wer Angst hat, dass sein Brief nicht pünktlich ankommt, kann die Unterlagen selbst bis spätestens 18 Uhr am Wahlsonntag in den Briefkasten einwerfen oder dort persönlich abgeben. Natürlich kann das auch ein Bekannter machen. Die Adresse der angegebenen Stelle steht auf dem Umschlag. Das ist wichtig, denn: Die Briefwahlunterlagen können am Sonntag nicht im Wahllokal abgegeben werden.

Ich habe bis zum Wahltag keine Unterlagen erhalten oder den Brief nicht abgeschickt. Was soll ich tun?

Dann besteht noch die Möglichkeit, direkt vor Ort zu wählen. Dafür muss der Wahlschein und der Personalausweis ins Wahllokal mitgebracht werden.