Was hat es mit den Aufklebern auf den Wahlplakaten in Oberndorf auf sich? Und darf man sein Plakat tatsächlich direkt neben ein Wahllokal hängen? Die Stadtverwaltung klärt auf.
Warum werden in Oberndorf Aufkleber für die Plakate verwendet? Sind die Wahlplakate mit Aufkleber genehmigt und die anderen nicht? Wer überprüft das? Und darf ein Wahlplakat tatsächlich so nah an der Flößerhalle in Altoberndorf hängen, die am 8. März zum Wahllokal wird? Diese Fragen kamen im Gemeinderat auf. Wir erkundigen uns nach den genauen Regelungen.
„In Oberndorf werden aktuell pro Antrag bis zu 30 Plakate genehmigt. In dieser Anzahl erhalten die Antragsteller mit der entsprechenden Erlaubnis auch die vorgesehenen ‚Genehmigt‘-Aufkleber“, erklärt uns Pressesprecherin Jasmin Rapp auf Nachfrage. Grundsätzlich werde dabei nicht zwischen Wahlplakaten und sonstiger Plakatierung unterschieden, da das Thema Plakatierung ganzjährig geregelt sei.
Aufkleber für besseren Überblick
Die Verwendung der Aufkleber diene dazu, einen Überblick darüber zu behalten, welche Plakatierungen erlaubt sind, und ob gegebenenfalls unerlaubt oder über die genehmigte Anzahl hinaus plakatiert wurde. „Die Kommunen handhaben dies unterschiedlich; viele Städte und Gemeinden nutzen vergleichbare Kennzeichnungen“, heißt es auf Nachfrage, ob auch andernorts Aufkleber verwendet werden.
Die Einhaltung der Plakatierungsregeln werde durch den Gemeindevollzugsdienst im Rahmen des regulären Außendienstes kontrolliert. „Werden zu viele oder falsch angebrachte Plakate festgestellt, werden die jeweiligen Plakatierer vom Ordnungsamt informiert und aufgefordert, die Mängel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben. Erfolgt keine fristgerechte Reaktion, wird durch die Stadt eine kostenpflichtige Ersatzvornahme durchgeführt“, teilt uns Pressesprecherin Jasmin Rapp mit.
Bei einer stichprobenartigen Überprüfung durch unsere Redaktion jedenfalls fällt auf, dass mancher Plakataufsteller über keinen Aufkleber verfügt und bei anderen der erlaubte Zeitraum bereits mit dem Jahreswechsel abgelaufen ist.
Ab wann und bis wann erlaubt?
Plakate seien grundsätzlich ab sechs Wochen vor dem beworbenen Termin zulässig und nach der jeweiligen Wahl beziehungsweise Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. „Auch hier werden Plakatierer bei Überschreitungen entsprechend aufgefordert.“
Was nun Plakate in der Nähe von Wahllokalen angeht, so gilt Folgendes: Am Wahltag selbst sei jede Form der Plakatierung oder sonstiger wahlbeeinflussender Werbung innerhalb der Wahlgebäude, an den Gebäuden sowie im unmittelbaren Zugangsbereich untersagt, stellt Jasmin Rapp klar. Die Kontrolle obliege am Wahltag dem jeweiligen Wahlvorsteher.
Die Abgrenzung des unmittelbaren Zugangsbereichs werde durch Hinweise der Wahlleitungen konkretisiert. „Für die anstehende Landtagswahl wird – wie bereits bei der Bundestagswahl – ein Abstand von 20 Metern um das Wahlgebäude empfohlen.“ Bereits in der Woche vor der Wahl werde dieser Bereich durch das Wahlamt kontrolliert; erforderliche Maßnahmen erfolgten entweder durch die Plakatierenden selbst oder, falls nötig, durch die Stadt.