Schablonen (hier ein Exemplar einer früheren Bundestagswahl) helfen Sehbehinderten bei der Stimmabgabe. Foto: Bernd Wüstneck/dpa

Millionen von Baden-Württembergern sind zur Landtagswahl aufgerufen. Aber wie können Menschen mit Einschränkungen ihre Stimme abgeben? Die Stadt Lahr erklärt es.

Die Landtagswahl steht unmittelbar bevor. Etwa 7,7 Millionen Menschen sind wahlberechtigt, darunter rund 650 000 Erstwähler.

 

Aber wie läuft eine Wahl bei denjenigen ab, die nicht einfach auf dem „herkömmlichen Weg“ ihre Stimme abgeben können?

Wie finden sich Sehbehinderte mit einem Stimmzettel zurecht und dürfen Häftlinge eigentlich mitentscheiden? Wir haben bei der Stadt Lahr nachgehakt.

Menschen mit Behinderung: „Sollten Menschen aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl von einer Person ihres Vertrauens helfen zu lassen“, erklärt Nicolas Scherger, Pressesprecher der Stadt Lahr, auf Anfrage unserer Redaktion. Im Wahllokal könnten die Betroffenen auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten. 

Wahlschablone wird kostenlos zur Verfügung gestellt

Für die gleichberechtigte Wahl setzt sich auch der Blinden- und Sehbehindertenverband Baden-Württemberg ein. Ein bewährtes Mittel sind hier sogenannte Wahlschablonen. So können Sehbehinderte ihre Stimme geheim und eigenständig abgeben. „Die Schablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das ,Kreuzchen’ sind in der Schablone ausgespart.

Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht“, erklärt Scherger das Prinzip. Die Stimmzettelschablone kann kostenlos vom Blinden- und Sehbehindertenverband angefordert werden. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD geliefert. Auf der wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Ohne festen Wohnsitz: Üblicherweise bekommt man die Wahlberechtigung per Post. Aber was ist mit Wohnungslosen? Auch sie haben die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. „Wahlberechtigte, die sich gewöhnlich im Land aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, sind in der Gemeinde einzutragen, in der sie ihren Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen“, erklärt Scherger. Der Aufenthalt im Wahlgebiet sei nachzuweisen. Unterstützung gebe es auch bei sozialen Diensten, Hilfsorganisationen und mobilen Anlaufstellen.

Im Gefängnis: „Insassen, die – am Sitz einer Justizvollzugsanstalt oder in ihrer Heimatgemeinde – in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung, teilt die Stadt mit. Grundsätzlich habe die Inhaftierung keinen Einfluss auf die Wahlberechtigung. Wie eine Wahl für die Häftlinge genau abläuft, hänge davon ab, in welcher Art von Vollzug sie untergebracht sind. In der Regel könnten wahlberechtigte Gefangene per Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Gefangene, die am Wahltag „vollzugsöffnende Maßnahmen“ haben, können in einem Wahllokal wählen. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Psychisch Erkrankte und kognitive Einschränkungen: Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder kognitiven Einschränkungen gibt es zur Wahlvorbereitung barrierearme Informationen, verständliche Abläufe und unterstützende Angebote, erklärt Stadt-Sprecher Scherger.

Informationen stelle etwa die Landeszentrale für politische Bildung bereit. Diese hat auf ihrer Internetseite ein umfassendes Informationspaket zur Landtagswahl in „leichter Sprache“ erarbeitet. Auf dieses Angebot verweise auch die Stadt Lahr auf ihrer Website. Die Stadt arbeite zudem mit dem Kreis und dessen sozialen Einrichtungen, Beratungsstellen und Vereinen zusammen. Dies ermögliche barrierearme Informationen, zugängliche Wahlhilfen und Unterstützung vor Ort durch vertraute Ansprechpersonen.