Beim Spaziergang auf dem Weg bleiben – das empfiehlt sich zum Schutz der Natur und der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Foto: Landratsamt

Viele Bürger suchen Erholung in der Kulturlandschaft des Zollernalbkreises und nutzen diese für Ausflüge oder sportliche Betätigung. Doch auch hier gelten gewisse Regeln.

Zollernalbkreis - "Der Aufenthalt in der Natur stärkt das Bewusstsein für Heimat und Regionalität sowie die Wertschätzung zum Erhalt unserer schönen Kulturlandschaft", so Jana Kleen, Leiterin des Landwirtschaftsamts. Da die landwirtschaftlichen Flächen jedoch der Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln dienen, bedürfe es aber der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Konkret bedeutet dies: Bestellte Ackerflächen ab der Saat bis zur Ernte und Wiesen und Weiden dürfen ab Vegetationsbeginn nicht betreten werden. Was ungefähr dem Zeitraum zwischen Anfang März und Ende Oktober entspricht. Dies dient dem Schutz vor Verunreinigungen von Nahrungs- und Futtermitteln. "Wir bitten deshalb darum, die Wege nicht zu verlassen, keinen Müll zu hinterlassen und Hundekot zu beseitigen", so Kleen weiter.

Landratsamt warnt vor Ablagerung von Müll

Müll wie Flaschen; Dosen oder Verpackungen finden sich ansonsten im Futter von Rindern, Schafen oder Pferden wieder und können die Tiere unter Umständen lebensgefährlich verletzen. Das gilt auch für Hunde. Die durch Hundekot verursachten Verunreinigungen des Futters für Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde können durch die Übertragung von Krankheitserregern zu ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Fehlgeburten führen.

Das Betretungsverbot dient zudem dem Schutz von Biotopen unterschiedlichster Art und besonders dem Schutz freilebender Tiere. "Im Frühjahr bis in den frühen Sommer hinein ziehen zahlreiche Wildtiere ihre Jungen auf.

Durch Querfeldein-Spaziergänger und Radfahrer können beispielsweise Brutvögel aufgeschreckt werden, die dann unter Umständen dauerhaft ihre Gelege verlassen, was natürlich gravierende Folgen für die Jungtiere hat", so Martin Ridder, Leiter des Amtes Bauen und Naturschutz.

Die oben aufgeführten Vorgaben sind im Landesnaturschutzgesetz sowie im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz geregelt. Die Behörden können bei Zuwiderhandlung eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro aussprechen.