Der Discounter Tedi verkauft ausschließlich sogenannte „Non Food“-Ware – das machte während der Corona-Lockdowns den Unterschied. Foto: Tedi GmbH

Die Muttergesellschaft von zwei Discounterketten scheitert mit seiner Schadensersatzklage in Höhe von mehr als 32 Millionen Euro. Das Landgericht Stuttgart attestiert dem Land ein rechtmäßiges Verhalten während der Corona-Lockdowns.

Die Corona-Lockdowns beschäftigen weiter die Gerichte der Republik – auch in der Frage, inwieweit Handelsunternehmen damals zurecht ihre Läden schließen mussten. So hat die Muttergesellschaft zweier Discounter, die B.H. Holding, zu der die Non-Food-Ketten Tedi und Woolworth gehören, eine Schadensersatzklage gegen das Land Baden-Württemberg im Umfang von 32 Millionen Euro angestrengt. Für die Geschäftsschließungen vom 18. März bis 3. Mai 2020 und vom 16. Dezember 2020 bis 22. April 2021 wurde ein entsprechender Gewinnausfall geltend gemacht.

 

„Erlassene Rechtsverordnungen nicht verhältnismäßig“

Die Klägerseite vertrat in dem Verfahren die Auffassung, dass die Rechtsverordnungen zu den Lockdowns die Kaufhausketten in ihren Grundrechten verletzt hätten. Die Betriebsschließungen seien rechtswidrig, da sie ohne durchdachtes epidemiologisches Konzept und ohne vollständige Entscheidungsgrundlage getroffen worden seien. Es sei unterlassen worden, die Effektivität von Maßnahmen aus wissenschaftlicher Sicht zu evaluieren, und es habe keine systematische Aufarbeitung von relevanten Ausbruchsuntersuchungen im Einzelhandel vorgelegen. Die erlassenen Rechtsverordnungen seien daher zur Erreichung des Infektionsschutzziels nicht verhältnismäßig gewesen.

Zudem hätten Lebensmitteleinzelhändler und weitere privilegierte Einzelhandelsunternehmen wie die Vollsortiment-Anbieter wie Edeka, Rewe, Kaufland oder Marktkauf in der Zeit der Lockdowns öffnen und dabei nicht nur Lebensmittel, sondern auch ihre Non-Food-Sortimente ohne relevante Beschränkung verkaufen dürfen, während das Land dem reinen „Non-Food“-Einzelhandel die Öffnung für den Publikumsverkehr vollständig untersagt habe. Ferner hätten andere Non-Food-Händler, wie Baumärkte, öffnen dürfen. Dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Gleichartige Klagen gegen andere Bundesländer wurden bei anderen Landgerichten erhoben.

Auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen

Erwartungsgemäß hat das Landgericht Stuttgart am Dienstag geurteilt, dass den Kaufhausketten keine Entschädigungsansprüche zustehen. Schon der Bundesgerichtshof habe in Entscheidungen vom 3. August 2023 und 11. Februar 2024 ausführlich begründet, dass im Zeitraum von März 2020 bis Oktober 2021 die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes vorgelegen hätten. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Die Verordnungen seien rechtmäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Durch die Anordnung von Betriebsschließungen habe das Land zwar in die Substanz der Grundrechte der Kaufhausketten eingegriffen; die Maßnahmen seien jedoch verhältnismäßig gewesen.

Spielräume des Landes in der Pandemie in Rechnung gestellt

Infektionsschutzrechtliche Entscheidungen, die in einer Pandemie mit einem dynamischen Infektionsgeschehen getroffen werden, müssten typischerweise auf einer nicht gesicherten Erkenntnislage ergehen, was zwangsläufig Ungewissheiten sowie Spielräume bei den Handlungsoptionen mit sich bringe, so die Argumentation. Dem Land habe daher bei der Wahl der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ein weiter Beurteilungsspielraum zugestanden, den es nicht überschritten hätte.

„Im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz“

Die Entscheidung der Landesregierung, Einzelhandelsbetriebe in der Grundversorgung von den prinzipiellen Schließungsanordnungen auszunehmen, stehe auch mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang. Die Privilegierung sei durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Der Umstand, dass dem privilegierten Einzelhandel mit Mischsortiment auch der Verkauf von Waren erlaubt wurde, die nicht der Grundversorgung dienen, „ist ebenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt“, heißt es im Urteil. Das Land habe im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass der Verkauf anderer Produkte durch die der Grundversorgung dienenden Geschäfte wegen des geringen Umfangs zu keinem zusätzlichen Anstieg der Infektionsquellen führen würde.

Muss am Ende wieder der BGH entscheiden?

Die Klägerseite will zunächst die schriftliche Urteilsbegründung studieren, bevor sie über mögliche Rechtsmittel entscheidet. Es ist aber gut möglich, dass auch hier in letzter Instanz der BGH entscheiden muss.