Der Vizepräsident des Landgerichts Hechingen, Volker Schwarz (Mitte) ist Vorsitzender der Großen Strafkammer und der Großen Jugendkammer. Johannes Sommer, Richter am Landgericht, ist stellvertretender Vorsitzender der Großen Strafkammer, Tugba Boss, Richterin am Landgericht, ist stellvertretende Vorsitzende der Großen Jugendkammer. Foto: Landgericht Hechingen

Welche Fälle landen bei der Großen Strafkammer? Und warum wird die KI den Menschen als Richter nie ersetzen können? Hechinger Strafrichter geben Einblicke in ihre Arbeit.

Sie schreiben Schlagzeilen in der ganzen Region – die Straftaten, die von der Großen Strafkammer und der Großen Jugendkammer des Landgerichts Hechingen verhandelt werden. Zum Beispiel verhandelt die Große Strafkammer aktuell den Fall eines 36-jährigen Krankenpflegers aus Albstadt, der Patientinnen einer Klinik per Infusion sediert und dann sexuell missbraucht oder gar vergewaltigt haben soll. Parallel dazu begann vor der Großen Jugendkammer der Prozess gegen vier junge Balinger, die einen 15-Jährigen festgehalten, geschlagen und mit einer Schreckschusspistole bedroht haben sollen. Der Vorwurf: erpresserischer Menschenraub.

 

Erschreckende Empathielosigkeit

Delikte wie die aus Balingen beschäftigen die Jugendkammer immer häufiger. Das mutmaßliche Geschehen erinnert an die „Amsel“-Prozesse gegen insgesamt zwölf Täter, die im Herbst 2025 und Frühjahr 2026 wegen Entführungs- und Erpressungsdelikten zum Eintreiben von Schulden aus illegalen Drogengeschäften teils zu langjährigen Jugendstrafen verurteilt wurden. „Die Hemmung junger Menschen, Ansprüche mit Gewalt durchzusetzen, hat seit Corona abgenommen“, stellt Landgerichtsvizepräsident Volker Schwarz, der beiden Kammern vorsitzt, fest. „Empathielosigkeit in solchem Ausmaß gab es früher nicht. Das macht uns Sorge.“

Keineswegs ethnisch homogen

Muster organisierter Jugendkriminalität, die Großen Jugendkammern in den urbanen Zentren schon früher begegnet seien, machten sich inzwischen auch im ländlich geprägten Hechinger Landgerichtsbezirk bemerkbar, sagt Schwarz. Interessanterweise seien es keineswegs straff organisierte, ethnisch homogene Gruppen, die da auf den Anklagebänken sitzen. Als „verbindendes Element“ erkennt der erfahrene Strafrichter eher die Chance, per Gruppenchat in Messengerdiensten „jemanden zu Hilfe zu holen, wenn man seine Interessen durchsetzen will“. Dann träten häufig junge Leute auf den Plan, „die das Übliche in der Bauchtasche haben: eine kleine Menge Drogen und ein Einhandmesser“.

Waffen als ständige Begleiter

Die Verfügbarkeit von Messern, Schlagstöcken und Schreckschusswaffen spiele bei der Zunahme von Erpressungsdelikten im Drogenmilieu eine große Rolle – und die (Teil-)Legalisierung von Haschisch habe da nach Einschätzung von Schwarz „nichts besser gemacht“. Aus Sicht des Kammervorsitzenden ist es „erschreckend“, wie Waffen auch bei kleineren Drogengeschäften „als ständige Begleiter“ auftreten.

Und damit die Straferwartung in die Höhe treiben. Die Große Jugendkammer wird dann zuständig, wenn Jugendliche oder Heranwachsende (18- bis 21-Jährige) unter den Beschuldigten sind, denen Jugendstrafen von mehr als fünf Jahren drohen. Ebenso, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Raum steht, wenn die Strafsache einen besonderen Umfang hat, wenn die Opfer als besonders schutzbedürftig gelten (wie etwa bei Sexualdelikten) oder wenn – bei versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten – das Schwurgericht zuständig wäre. Darüber hinaus landen bei der Großen Jugendkammer auch Jugendschutzsachen – also Straftaten von Erwachsenen, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder gefährdet wurde.

Fälle wie die letztgenannten, etwa sexueller Missbrauch an Kindern, hätten die Fallzahlen der Großen Jugendkammer früher in die Höhe getrieben, sagt Volker Schwarz. Mittlerweile seien es eher die schweren Verbrechen, die von Jugendbanden verübt werden. Fünf solcher Verfahren – allesamt Haftsachen – haben die Kammer 2025 beschäftigt.

Wann ist die Große Strafkammer zuständig?

Die Große Strafkammer wird zuständig, wenn ausschließlich Erwachsene angeklagt sind und Haftstrafen über vier Jahren zu erwarten sind, die Anordnung von Sicherungsverwahrung im Raum steht oder wenn es um versuchte oder vollendete Tötungsdelikte geht (Schwurgerichtssachen). Opferschutz, besonderer Umfang oder besondere Bedeutung der Strafsache sind weitere Kriterien.

Im Jahr 2025 landeten bei der Großen Strafkammer in Hechingen insgesamt 28 Verfahren, davon sechs Schwurgerichtsverfahren. In fünf dieser Fälle seien Messer zum Einsatz gekommen, vermerkt die Kammer als Auffälligkeit.

Und noch eine weitere Tendenz spricht Volker Schwarz an: eine starke Zunahme von Verfahren, bei denen im Prozess psychiatrische Sachverständige benötigt werden, weil es um die Unterbringung von Angeklagten in der Psychiatrie geht. Ein Umstand, der die Terminierung von Prozessen erschwert, weil die Zahl der in der Region verfügbaren Sachverständigen rückläufig ist.

Wie arbeitet eine Große Strafkammer?

Besetzt ist die Große Strafkammer üblicherweise mit drei Richtern und zwei Schöffen. Die Laienrichter haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Sie haben aber keinen Einblick in die Akten, sondern beurteilen das Verfahren ausschließlich auf der Basis der Beweisaufnahme. In der Beweisaufnahme gilt – auch deshalb – der „Unmittelbarkeitsgrundsatz“. Laut Prozessordnung müssen sämtliche Beweise auf den Tisch gebracht werden. Deshalb reichen auch Zeugenaussagen bei der Polizei nicht aus. Alle Zeugen müssen ihre Wahrnehmungen selbst vor Gericht schildern. Weichen die Aussagen im Zeugenstand von denen im Polizeiprotokoll deutlich ab, dann werden auch die Vernehmungsbeamten als Zeugen gebraucht. „Die Wahrheitsfindung kann sehr herausfordernd sein, vor allem wenn Aussage gegen Aussage steht“, weiß Kammermitglied Tugba Boss. Vorsitzender Richter Volker Schwarz betont die Bedeutung der Unmittelbarkeit: „Wir versuchen alles nachzuvollziehen, wie einst unter der Dorflinde. Es ist für die Wahrheitsfindung enorm wichtig, uns einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Wir suchen nicht einfach nur die Bestätigung der Ermittlungsergebnisse, sondern hinterfragen diese und machen uns unser eigenes Bild.“

Die Straffindung ist der zweite Schritt nach der Tatsachenfindung. „Wir suchen immer die Strafe, die Tat und Schuld angemessen ist“, sagt Kammermitglied Johannes Sommer. Das Strafmaß bewegt sich immer in einem gesetzlich vorgeschriebenen Korridor. Bei fahrlässiger Tötung liegt der Strafrahmen beispielsweise zwischen Geldstrafe und fünf Jahren Haft. Bei vorsätzlicher Tötung ist dagegen fünf Jahre das Minimum. Einfluss auf die konkrete Strafzumessung haben die Schwere der Tat und ihrer Folgen, Vorstrafen, Umstände im Vorleben des Angeklagten (die vielzitierte schwere Kindheit), aber auch das Verhalten nach der Tat, ein (Teil-)Geständnis (immer strafmildernd), reuiges Verhalten, Entschuldigung und Wiedergutmachung. Einfluss haben auch die Eindrücke, die die Kammer während der Hauptverhandlung gewinnt. „Der menschliche Faktor spielt eine große Rolle“, sagt Volker Schwarz. „Einem Algorithmus werden diese Eindrücke nie zugänglich sein. Deshalb wird der Mensch als Richter auch nie ersetzt werden können.“